Der Winterurlaub ist vorbei und was bleibt ist sind ein leichter Sonnenbrand und brennende Oberschenkel. Letzteres ist als leidenschaftlicher Telemarker allerdings selbst gewähltes Leid. Neben Sonne und und brennenden Oberschenkeln stellt sich für den Rechtsanwalt allerdings auch immer die Frage nach den Regeln beim Skifahren und Boarden?
Jeder Skifahrer oder Snowboarder wird es kennen und lieben. Man fährt gemütlich die Piste entlang und spürt plötzlich den Fahrtwind des Skifahrers, der mit doppelter Geschwindigkeit und einem durchaus respektablen Abstand von 30 cm an einem vorbeischrammt. Oder der Boarder (das machen auch Skifahrer) der beschlossen hat die Verschnaufpause hinter einer unübersichtlichen Kante einzulegen und dabei genüsslich den Skifahrer – Kategorie Einsteiger 2er Tag – beobachtet wie er gerade versucht eine Piste der Kategorie Rot bis Schwarz zu meistern. Hört man dann noch Sätze wie:
Die hab ich voll umgefahren. War so ne Anfängerin, die die ganze Piste gebraucht hat. Die müssen doch mit rechnen, dass da Schnellere von hinten kommen.
Kommen ernsthaft Fragen nach einem Regelwerk beim Wintersport auf.
Die 10 Gebote des Internationalen Skiverbandes (FIS Regeln)
Und ja. Natürlich gibt es Regeln, die sog. FIS Regeln des Internationalen Skiverbandes und die hängen an jeder Liftstation aus:
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und SnowboarderJeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Ein recht überschaubares Regelwerk, dass grundsätzlich auch dem juristisch nicht vorgebildeten Laien durchaus klar und verständlich sein sollte. Diese Regeln scheint aber leider doch nicht jeder zu kennen oder zu beachten. So kommt es regelmäßig zu Unfällen mit oft schweren Folgen.
Die Haftung bei Skiunfällen
Die oben genannten Regeln sind zwar keine “Gesetze” im formellen Sinne. Ein Verstoß gegen diese Regeln zieht weder einen direkten Schadensersatzanspruch noch direkte Sanktionen nach sich. Dennoch stellt sich die Frage, wie sich diese Regeln auswirken?
Einfach ausgedrückt stellen die FIS-Regeln einen “Verhaltenskodex” dar. Wer dagegen verstößt, handelt in der Regel pflichtwidrig. Dieses pflichtwidrige Verhalten kann sowohl zivilrechtliche Haftungsfolgen (z. B. Schadensersatz ) als auch strafrechtliche Folgen (z. B. fahrlässige Körperverletzung) auslösen. Beachten beide Unfallgegner die Regeln nicht, kann auch eine anteilige Haftung vorliegen.
LG Bonn vom 21.03.2005 (AZ: 1 O 484/04)
1. Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollison zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (50:50).
2. Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhätlnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist.
Oberlandesgericht Hamm vom 05.11.2008 (AZ: 13 U 81/08)
Der dem Beklagten anzulastende Fahrlässigkeitsvorwurf beruht darauf, dass der Beklagte den Skiunfall durch unzureichende Beachtung der am Unfallort als Verkehrsrecht maßgeblichen FIS-Regeln verursacht hat.
Traurige Berühmtheit erlangten die FIS Regeln im Jahr 2009, als der damalige Thüringer Ministerpräsident Dieter Althaus wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft warf dem Ministerpräsidenten unter anderem vor die FIS Regeln missachtet zu haben, berichtete die Süddeutsche Zeitung