André Stämmler
In einem Urteil vom 17.07.2013 musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die literarische Figur Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren Urheberrechtsschutz genießt. Der BGH bejahte dies und lies Pipi aber dann doch im Stich. Der Beginn des Streits lag bereits im Jahr 2010 als der Discounter Penny Karnelvalskostüme – mit dem Namen “Püppi” – anbot, mit denen man sich als Pipi Langstrumpf verkleiden konnte. Zu Werbezwecken warb der Discounter mit dem Foto eines ca. 5 jährigen Mädchens und einer jungen Frau, die das Kostüm trugen. Beide trugen hierbei eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünen Ringelmuster und waren unschwer als Pipi Langstrumpf zu erkennen.Eine Gesellschaft, der Lindgren die Rechte an ihrem literarischen Schaffen übertragen hat, fand dies gar nicht amüsant und sah sich in ihren Rechten verletzt. Sie verlangte vom Discounter eine Gebühr von 50.000 € im Rahmen einer fiktiven Lizenzanalogie und zog vor Gericht.Pippi Langstrumpf genießt UrheberrechtsschutzSowohl das Landgericht Köln in der ersten Instanz als auch das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz verurteilten Penny antragsgemäß. Beide Gerichte befanden hierbei, dass die Figur “Pipi Langstrumpf” den Schutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießt. So heißt es etwa im Berufungsurteil des OLG Köln:
Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ genießt urheberrechtlichen Schutz. Ein Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG kann nicht nur hinsichtlich des Textes selbst Schutz genießen; geschützt ist vielmehr auch der Werkinhalt, einschließlich besonders gestalteter Figuren (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 58; Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 102). Eine solche Figur muss „eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen besitz[en], aus denen besonders ausgeprägte Persönlichkeiten geformt sind, die jeweils in charakteristischer Weise auftreten“ (Nordemann, aaO.).
Das Pippi urhereberrechtlicher Schutz zugute kommt bestätigte dann auch der BGH und hebt Pipi in die exklusive Runde von Pumuckel, Bambi, Donald Duck oder die Schlümpfe.Und dann lässt der BGH die Pipi doch im Stich…Namen die Vorinstanzen noch einen Zahlungsanspruch der Klägerin an, lehnte der BGH einen solchen – wenigstens für die Verletzung von Urheberrechten – ab. Während der BGH Pipi grundsätzlich urhebrerrechtlichen Schutz zugestand, lehnte er im konkreten Fall aber eine Verletzung vorn urheberrechtlichen Positionen ab. Nach Ansicht des BGHs übernimmt die Werbung zu wenige Merkmale um hier eine Verletzung von Urheberrechten anzunehmen. Es sei lediglich eine Assoziation zu Pipi Langstrumpf möglich, was nicht ausreicht um eine Verletzung von Urheberrechten zu begründen.Dies ist etwas widersprüchlich, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass auch nach Auffassung des BGH der Bertracht offensichtlich erkennt, wer hier gemeint ist. Aber zugegebener Maßen liegt bislang nur die Pressemeldung vor. Das Urteil im Volltext könnte hier Klarheit schaffen.Über ggf. bestehende wettbewerbsrechtliche Ansprüche – welche hilfsweise geltend gemacht wurden – hatte der BGH nicht zu entscheiden, da diese auch in der Berufungsinstanz noch nicht abschließend geklärt wurden. Diesbezüglich verwies der BGH das Verfahren an das OLG Köln zurück.