Welche Prüfpflichten haben Bewertungsportale? – BGH Urteil vom 01.03.2016
André Stämmler
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 01.03.02016 die Prüfpflichten von Bewertungsportalen konkretisiert. Die Entscheidung dürfte einige Auswirkungen zeigen.
In dem Verfahren hatte ein Zahnarzt gegen den Betreiber des Portals www.jameda.de geklagt; ein Portal zur Suche und Bewertung von Ärzten. Auf dem Portal können Nutzer ohne Angaben eines Klarnamens Bewertungen abgeben. Die Bewertungen erfolgen in Form von Schulnoten für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien: “Behandlung”, “Aufklärung”, “Vertrauensverhältnis”, “genommene Zeit” und “Freundlichkeit”. Der Kläger wurde auf dem Portal mit einer Gesamtnote von 4,8 bewertet. Für die Kategorien „Behandlung”, “Aufklärung” und “Vertrauensverhältnis” erhielt der Kläger die Note 6. Der Kläger hatte bestritten, dass er den Bewertenden behandelt hat. Er fordert den Portalbetreiber zur Entfernung der Bewertung auf. Der Portalbetreiber übersandte die Beanstandung an den Nutzer. Dessen Antwort wurde mit dem Hinweis auf das Datenschutzrecht nicht an den Kläger weitergeleitet. Die Bewertung wurde nicht gelöscht.
Hiergegen erhob der Zahnarzt Klage. Das Verfahren zog sich bis zum Bundesgerichtshof. Dieser traf nun eine weitreichende Entscheidung.
Keine eigene Behauptung des Portals
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die beanstandete Bewertung keine eigene “Behauptung” der Beklagten ist, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat.
Störerhaftung des Portals
Der BGH stellte aber auch klar, dass eine Haftung als Störer in Betracht kommen kann, wenn Prüfpflichten verletzt werden. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Das ist insofern nichts Neues. Der BGH geht aber noch einen Schritt weiter und konkretisiert die Prüfpflichten:
Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Auswirkungen für die Praxis
Die Auswirkungen des Urteils für die Praxis muss man abwarten. Positiv ist zunächst die klarere Linie für die Überprüfung von Bewertungen. Demgegenüber sollte man die Gefahr eines Overblocking nicht unterschätzen. Die vom BGH geforderten Prüfpflichten, könnten viele Portale vor einem enormen Arbeitsaufwand stellen. Hier wäre es natürlich leichter die Bewertung einfach zu löschen, als sich jedes mal mit allerlei Akten herzumzuschlagen. Ob sich die Gefahr realisiert, bleibt abzuwarten. In jedem Fall schränkt das Urteil die Willkür von Bewertungsportalen weiter ein. Die Chancen für die Löschung einer negativen Bewertung dürften sich aber mit dem Urteil nochmals erheblich verbessern.
Ihr Unternehmen wurde negativ bewertet?
Wehren Sie sich! Wir helfen.