Abmahnung Waldorf Frommer: Tom Odell – Long Way Down

André Stämmler

Abmahnung Tom Odell - Long Way DownDie Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt derzeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH angebliche urheberrechtliche Verstöße an dem Album “Tom Odell – Long Way Down”.

Anpassung der Abmahnung

Die Anwälte aus München haben dabei ihr Abmahnschreiben in Anbetracht des “Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” angepasst und fordern neben 600,00 Euro Schadensersatz und Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 215,00 Euro auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sind wie immer knapp aber durchaus im rechtlich möglichen Rahmen.

Abmahnung nicht ignorieren

Hat man eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Albums “Tom Odell – Long Way Down” erhalten, sollte diese auf keinen Fall ignoriert werde. Wer die Abmahnung ignoriert, hat ggf. ein gerichtliches Verfahren am Hals, das mit sehr hohen Kosten verbunden sein kann. Allerdings sollte auch nichts vorschnell unterzeichnet oder gezahlt werden.

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und/oder ein Geldbetrag zu zahlen ist, muss am Einzelfall geprüft werden. Hierbei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Kann es zum Beispiel sein, dass der Internetanschluss in dieser Zeit nicht funktionierte, kommen die eigenen Kinder oder vielleicht Mitbewohner als Täter in Betracht oder Besteht sogar die Möglichkeit eines Hackerangriffs? Dies sind nur einige Punkte, die es zu beachten gilt, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Kommt man zu dem Entschluss, dass eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, sollte nicht die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung genutzt werden, sondern eine eigene individuell auf den Fall abgestimmte Erklärung abgegeben werden.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung bleibt die Frage, ob der geforderte Betrag gezahlt werden sollte. Oftmals können die Kosten – wenn nicht vollständig abgewendet – wenigstens noch erheblich gesenkt werden. So erachtete das Amtsgericht Hamburg etwa in einem Urteil aus 2010 (Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09) für das Filesahring eines Musikalbums einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € als angemessen.

Neue Hoffnung durch andere Gerichte?

Während bisher die Entscheidungen anderer Gerichte bei Abmahungen durch Waldorf Frommer nahzu bedeutungslos waren, da fast ausschließlich am Amtsgericht München geklagt wurde, erlangen diese nunmehr vielleicht mehr Bedeutung. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken entfällt der fliegende Gerichtsstand bei Abmahnungen gegen Verbraucher. Der Abmahner kann sich damit nicht an sein Lieblingsgericht wenden, sondern muss am zuständigen Gericht des Abgemahnten klagen. Damit dürften auch Klagen von Waldorf Frommer künftig nicht mehr nur in München verhandelt werden. Wie andere Gerichte zum Thema Filesharing stehen, bleibt abzuwarten. So sind etwa für das in Thüringen zuständige Amtsgericht Erfurt nahezu keine Urteile im Bereich Filesharing bekannt. Ein Hoffnungsschimmer für einen vernünftigen Umgang mit Abmahnungen bleibt allerdings.

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