(Vorläufig) keine Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

(Vorläufig) keine Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

André Stämmler

Ein Internetanschlussinhaber haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners. Dies entschied das OLG Köln in einem Urteil vom 16.05.2012.

Über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau wurden an zwei Tagen zwei Computerspiele zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts mahnte darauf hin die Beklagte ab. Diese setzte sich hiergegen zur Wehr. Nach Angaben der Beklagten wurde der Internetanschluss hauptsächlich durch ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann genutzt. Während das Landgericht der Klage zunächst stattgab, wies das OLG Köln als Berufungsgericht die Klage ab.

Hierbei war zunächst die Frage zu erörtern wer darlegen und beweisen muss, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber oder einem Dritten begangen wurde. Das OLG führte hier die Rechtsprechung des BGH fort. Hiernach spricht zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Verletzung begangen hat. Kann der Anschlussinhaber aber glaubhaft darlegen, dass der Verstoß durch einen Dritten begangen wurde, muss der Inhaber den Beweis für die Täterschaft erbringen. Einen solchen Beweis hatte die Klägerin hier nicht angeboten.

Es kam sodann auf die zweite Frage an, ob der Anschlussinhaber auch für nicht von ihm selbst begangene Urheberrechtsverletzungen haftet. Die bloße Überlassung des Anschluss an den Ehegatten löst nach Auffassung des Gerichts aber noch keine Haftung aus. Eine solche könne nur in Frage kommen, wenn sog. Prüfpflichten verletzt wurden oder der Anschlussinhaber Kenntnis von den Aktivitäten hatte. Bei der Überlassung des Anschluss an minderjährige Kinder wird eine solche Prüfpflicht angenommen, nicht jedoch bei der Überlassung an Ehegatten.

Da die Haftungsfrage unter Ehegatten in diesem Bereich bisher nicht höchstrichterlich geklärt wurde, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 AZ 6 U 239/11

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