Verkaufsverbotverbot von Mobilfunkrepeatern

André Stämmler

Ein Mobilfunkrepeater darf nur mit Genehmigung des der Netzbetreiber betrieben werden. Einem Unternehmen die beim Verkauf solcher Geräte nicht auf diesen Umstand hinweisen, kann der Verkauf untersagt werden.  Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln in einer Entscheidung vom 18.07.2013.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dem der Verkauf von Mobilfunkrepeatern durch die Bundesnetzagentur untersagt worden war. Das Unternehmen bietet sog. Mobilfunkrepeater – Geräte zum Verstärken von Mobilfunksignalen – für Tiefgaragen, U-Bahnstationen bzw. für Bereiche mit schlechten Empfangsbedingungen an. Beim Vertrieb der Geräte unterließ der Kläger aber einen speziellen Hinweis darauf, dass die Netzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte der maßgeblichen Frequenzen haben und Repeater nur mit deren Zustimmung betrieben werden dürfen. Hierauf untersagte die Bundesnetzagentur dem späteren Kläger den Vertrieb der Geräte. Hiergegen klagte das Unternehmen beim Verwaltungsgericht Köln.

Das Verwaltungsgericht wies dieKlage ab, da das Verkaufsverbot nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gericht erfüllt der Repeater die Merkmale einer Funkanlage – Kommunikation durch Empfang und Ausstrahlung von Funkwellen. Die genutzten Frequenzen sind hierbei aber bereits anderen Netzbetreibern zugeteilt. Eine Inbetriebnahme ohne das Einverständnis der Netzbetreiber ist daher unzulässig. Erwerber sind auf diese gravierende Einschränkung beim Erwerb hinzuweisen. Erfolgt der Hinweis nicht, ist ein Vertriebsverbot rechtmäßig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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