André Stämmler
Am Sonntag dem 20.01.13 ging in Neusseeland der neue Speicherdienst von Kim Schmitz “Mega” online. Mit einer imposanten Bühnenshow präsentierte Kim.Com den Megaupload-Nachfolger aufseinem Anwesen. Bereits jetzt wurden Stimmen laut, dass mit Mega das Ende des Urheberrechts eingeläutet wurde.
Mega geht an den Start
Mit einer breiten Angebotsvielfalt stellt Mega bereits im kostenlosen Nutzerprofil ein Speicherangebot von 50 Gigabyte zur Verfügung. Dieses kann kostenpflichtig bis auf 4 Terrabyte Speicher und 8 Terrabyte Transfervolumen erweitert werden. Wie bei anderen Filehostern kann der Nutzer Daten in die Cloud uploaden und aus der Cloud downloaden. Neu am Filehoster ist die sog. “End-to-End” Verschlüsselung. Hier werden die Daten bereits im eigenen Browser verschlüsselt. Bei anderen Filehostern geschieht dies, wenn überhaupt, erst auf dem Server.
Das Ende des Urheberrechts?
Bereits jetzt werden Stimmen laut, die mit dem Start von Mega das Ende des Urheberrechts sehen. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Um gegen eine Verletzung des Urheberrechts vorzugehen sind grundsätzlich 2 Wege denkbar.
Zum einen ist ein Vorgehen gegen Mega direkt vorstellbar. Durch die Bereitstellung des Speicherplatzes kommt eine Störerhaftung in Betracht. Die Plattform stellt den Speicherplatz zur Verfügung und bereitet damit ggf. die Möglichkeit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Problematisch ist hierbei allerdings, dass die Daten nicht erst auf den Servern von Mega verschlüsselt werden, sondern bereits beim User. Dieser hat auch den alleinigen Schlüssel zum Zugriff auf die Daten. Mega hat also demnach grundsätzlich keine Kenntnis der Daten. Eine Störerhaftung sollte damit grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn Mega von rechtswidrigen Verhalten Kenntnis erlangt und dann nicht reagiert. Hierfür hat Mega aber bereits ein unbürokratisches Meldeformular bereit gestellt, mit dem Verstöße gegen das Urheberrecht gemeldet werden können.
Eine andere Möglichkeit ist das Vorgehen gegen den Nutzer selbst. Dieser ist “Herr über die Daten”. Sofern der Nutzer urheberrechtliches Material auf Mega hostet und den Schlüssel nur maximal 7 anderen Personen zur Verfügung stellt, sollte dieses Vorgehen grundsätzlich vom Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt sein. Wobei die Zahl der erlaubten Kopien umstritten ist. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht, insbesondere § 19 a UrhG, stellt es aber in jedem Fall dar, wenn der Nutzer den Schlüssel im Internet veröffentlicht.
Und hier liegt das Problem der Filesharer. Sofern auch mittels Mega illegales Filesharing betrieben werden soll, muss der Schlüssel verbreitet werden. Dies wird über kurz oder lang nicht unbemerkt möglich sein. Auch hier wird es Möglichkeiten geben die Nutzer zu entdecken und in Regress zu nehmen. Insofern wird es sicherlich schwieriger für Rechteinhaber ihre Rechte durchzusetzen. Das Ende des Urheberrechts ist damit aber noch lange nicht erreicht.
Gefahr der Abmahnung
Auch in Zukunft dürfte es also zu Urheberechtsverletzungen im Rahmen des Filesharing kommen. Zwar wird eine Verfolgung schwieriger, soweit Filesharer den Dienst Mega nutzen. Ausgeschlossen ist diese jedoch nicht. Auch hier droht die altbekannte Abmahnung.
Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Ich bin gespannt.