Sofort lieferbar bedeutet sofort lieferbar. Das entschied das Landgericht Aschaffenburg mit Anerkenntnisurteil vom 19.8.2014 (Aktenzeichen: 2 HK O 14/14). Danach muss eine als sofort lieferbar gekennzeichnete Ware spätestens am nächsten Werktag nach der Bestellung zum Versand bereitstehen.
Das Urteil bestätigt damit eigentlich eine Selbstverständlichkeit. In der Praxis kommt es jedoch häufiger vor das waren als sofort lieferbar gekennzeichnet sind, tatsächlich aber erst nach einem längeren Zeitraum zur Auslieferung bereit stehen. So war es auch im konkreten Ausgangsfall. Zwei Kunden des Onlinehändlers hatten sich bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. über den Onlinehändler beschwert. Beide Kundendaten hatten Waren bestellt, die vom Händler als sofort lieferbar gekennzeichnet waren. Unmittelbar nach der Bestellung teilte der Händler den Kunden mit, dass sich die Lieferung der HiFi-Anlage um sieben, die Lieferung des Handys um fünf Tage verzögern würde. Dieses Vorgehen beanstandete die Wettbewerbszentrale. In der außergerichtlichen Korrespondenz wies das Unternehmen darauf hin, dass Unregelmäßigkeiten bezüglich Verfügbarkeit und Lieferbarkeit der Produkte nicht festgestellt werden konnten. Die Wettbewerbszentrale erhob Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aschaffenburg wies dieses darauf hin, dass die Kennzeichnung eines Produkts mit sofort lieferbar „irreführend“ ist, wenn das Produkt tatsächlich nicht geliefert werden können. Die Kennzeichnung stellt damit eine unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar und wäre wettbewerbsrechtlich unzulässig. Wer dennoch eine solche Handlung vornimmt riskiert eine Abmahnung durch Konkurrenten. Online-Händlern ist damit zu raten den Status der Lieferbarkeit ihrer Waren ständig aktuell zu halten.