Sigmar Gabriel und der “Quatsch” mit dem freien Mandat

Die Koalitionsverhandlungen sind abgeschlossen und der Regierungsbildung steht nichts mehr im Weg. Fast nichts, nur die Abstimmung der SPD-Parteibasis über den Koalitionsvertrag. Die Abstimmung der Parteibasis über einen geplanten Koaltionsvertrag ist bislang einmalig und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken u. a. vom renommierten Staatsrechtler Christoph Degenhart. Der Parteivorsitzende Sigmar Gabriel will davon nichts hören und bezeichnet das Ganze als “Quatsch”. Ein Interview mit der Reporterin Marietta Slomka lief deshalb etwas aus dem Ruder. Jetzt kann man sich darüber zerreisen, ob es – wie z. B. nach Auffassung des Verfassungsrechtlers Maximilian Steinbeis – wirklich guter Journalismus war oder nicht. Ich denke  die Frage Slomkas war durchaus berechtigt. Man hätte es aber nicht zwingend ausreizen müssen.

Ungeachtet dessen kann man die eigentlichen Bedenken tatsächlich nicht einfach als “Quatsch” abfertigen. Der Abgeordnete ist Repräsentant des Volkes einerseits und übt in dieser Funktion ein freies Mandat aus. So sieht es jedenfalls Art. 38 GG vor. Auf der anderen Seite ist der Abgeordnete in der Regel Mitglied einer Partei – welche nach Art. 21 GG an der politischen Willensbildung mitwirken und damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben wurden (BVerfG vom 9. 3. 1976 – 2 BvR 89/74). Diese Doppelstellung wird den Abgeordneten zwangsläufig immer in ein Spannungsverhältnis versetzen, so auch hier. Auf der einen Seite steht das freie Mandat, auf der anderen Seite der Parteiwillen. Lässt die Parteispitze nun die Basis über den Koalitionsvertrag abstimmen, kann man darin eine Gefahr für das freie Mandat sehen oder gar die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 38 GG.

Den Diskurs wird man führen können und müssen. Bedenkt man aber, dass das Abstimmungsverhalten der Basis keine rechtliche Bindung für die Fraktion hat, ist das Vorhaben der SPD – jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung – mit dem Grundgesetz durchaus vereinbar. Grundsätzlich steht es der Fraktion “frei” im Rahmen des Art. 38 GG auch eine andere Politik einzuschlagen, als dies noch im Wahlkampf angekündigt wurde – was aus der Weisungsfreiheit der Fraktion und der Abgeordneten gegenüber der Partei folgt (BVerfG, NVwZ 1996, 1197, 1198). Sofern eine freiwillige Rücksprache erfolgt, die an keine rechtlichen Konsequenzen gebunden ist, sollte dies verfassungsrechtlich unbedenklich sein.

Das Interview:

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