Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.
Betreiber von Onlineshops müssen Bankkonten des Kunden als Zahlungskonto akzeptieren, wenn es sich bei dem Konto um ein Konto aus einem EU-Land handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.02.2020 (BGH, Urt. v. 06.02.2020 – Az.: I ZR 93/18). Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist nach Auffassung des BGH eindeutig:
Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Danach dürfen Shop-Betreiber nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der Kunde sein Konto führen muss.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur in bestimmten Einzelfällen zulässig sein, zum Beispiel zur Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Hier muss immer am Einzelfall entschieden werden. Der Bundesgerichtshof äußerte sich im konkreten Fall nicht zu dieser Problematik, da kein solcher Sachverhalt vorlag.
“Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedstaat im Interesse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, bedarf im Streitfall mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten keiner Entscheidung.”
Bei Verstoß drohen Abmahnungen
Die maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO stufte der BGH als verbraucherschützende Norm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ein.
“Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.”
Damit kann ein Verstoß gegen die Norm durch qualifizierte Verbände und Wettbewerber abgemahnt werden. Shop-Betreiber sollten daher ihre AGBs und Shops prüfen und ggf. anpassen.