Mit Beschluss vom 29.07.2010 entschied das OLG München, dass ein Prüfzeitraum im Rahmen einer Unfallregulierung von maximal 4 Wochen ausreichend ist.
Für die Bearbeitung eines Haftpflichtfalles durch die Haftpflichtversicherung wird nach unterschiedlichen Auffassungen ein Zeitrahmen von 2-6 Wochen als angemessen angesehen. Der weitergehenden Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Zeitrahmen von mindestens 6 Wochen und bei weiterem Aufklärungsbedarf ein noch höherer Zeitraum anzusetzen sei, erteilte das Gericht hier eine klare Absage.
Nach Auffassung des entscheidenden Senats ist eine Prüffrist von maximal 4 Wochen anzusetzen.
Insbesondere sei hier der technische Fortschritt zu berücksichtigen, wonach sogar noch kürzere Fristen in betracht zu ziehen sind.
Entgegen einer durch das OLG Rostock vertretenen Ansicht, ist nach Auffassung des OLG München auch ein größerer Büroapparat und damit einhergehende Verzögerungen nicht zu berücksichtigen. Dies sei allein ein in der Sphäre des Schuldner angesiedeltes Problem. Eine Abwälzung auf den Geschädigten dürfe nicht erfolgen, da es ansonsten in der Hand des Schuldners läge, sich seiner Verpflichtung durch unklare Organisationsstrukturen zu entziehen.
Soweit vom Versicherer die Akteneinsicht als erforderlich angesehen wird, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist und den Eintritt des Verzugs. Berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung blieben ansonsten unberücksichtigt.
Urteil OLG München vom 29.07.2010 (AZ:10 W 1789/10)