Abmahnungen und Rechtsmissbrauch

Die Abmahnung ist ein probates und oft schnelles Mittel um unlautere Handlungen durch Wettbewerber zu verhindern. Nicht selten werden Abmahnungen aber zweckentfremdet und missbräuchlich eingesetzt, um zum Beispiel den Gegner mit Kosten zu belasten. Das kann dazu führen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen ist umfangreich. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen geben. Wir ergänzen den Artikel laufend, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

 

Verhältnis der Abmahnung zur wirtschaftlichen Situation des Abmhaners

BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018, AZ: I ZR 248/16

Leitsätze:

  1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grund- sätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
  2. Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnun- gen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.
  3. Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntä- tigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

 

Häufigkeit der Abmahnung

Allein der größere Umfang von Abmahnungen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az.: 12 O 561/14

7 einzelne Abmahnungen in einem sehr kurzen Zeitraum können rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 UWG sein.

Der Umstand, dass Abmahnungen bereits in größerem Umfang ausgesprochen wurden, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 –, Rn. 40, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 4.12).

  1. Verfolgt der verletzte Abmahner mehrere Rechtsverstöße einzeln, obwohl eine einheitliche Verfolgung mittels einer einzigen Abmahnung möglich wäre, ohne dass hierdurch mit Nachteilen zu rechnen wäre, spricht dies für die Rechtsmissbrauch.
  2. Für den Rechtsmissbrauch kann es ebenso sprechen, wenn gebührenrechtliche Ansprüche nicht zusammengefasst werden.

 

 

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