Anwaltskosten bei Filesharing – 46,41 EUR (AG Bochum – 70 C 27/14)

Anwaltskosten bei Filesharing – 46,41 EUR (AG Bochum – 70 C 27/14)

André Stämmler

AbmahnungIn einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum (AG Bochum – 70 C 27/14) auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung wegen Filesahrings hat das Amtsgericht Bochum einige interessante – und für Abmahnkanzleien wenig schmackhafte – Hinweise gegeben, wie der Kollege Jörg Halbe berichtet.

Was war passiert?

Ein Inkassobüroklagte – aus abgetretenem Recht – die vorgerichtlichen Kosten einer Filesharing-Abmahnung gegen den Anschlussinhaber ein. Der Anschlussinhaber hielt dem entgegen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, zum angeblichen Dowloadzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und seinen Rechner vorher ausgeschaltet hätte und sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Vortrag genügt der sekundären Darlegungslast

Bei Filesharing-Abmahnungen spricht – nach Auffassung der Rechtsprechung – eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch gleichzeitig Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist. Dieser Vermutung kann sich der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast entziehen, wenn im Rahmen eines alternativen Geschehensablaufs die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter als Täter in Frage kommt.

Welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind war und ist noch immer nicht ganz eindeutig geklärt. Während man noch vor nicht allzu langer Zeit fast einen „Beweis seiner Unschuld“ – insbesondere vor dem Amtsgericht München – antreten musste, ist nunmehr eine Tendenz erkennbar, die die Anforderungen der sekundären Darlegungslast auf ein realistisches Maß senkt.

In diesen Trend reiht sich offenbar auch das Amtsgericht Bochum ein und lässt den Vortrag des Beklagten Anschlussinhabers genügen um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen. Nach Auffassung des Gerichts reicht der Vortrag offenbar aus, dass ein Dritter ernsthaft als Täter in Frage kommt. Eine Täterhaftung scheint damit auszuscheiden.

Störerhaftung scheidet ebenfalls aus

Haftet der Anschlussinahber nicht als Täter, kommt oftmals die sogenannte Störerhaftung in Betracht. Als sogenannter Störer haftet der Anschlussinhaber etwa, wenn zwar ein Dritter die Tat begangen hat, der Anschlussinhaber dies aber aufgrund von zumutbaren Prüfpflichten hätte erkennen und verhindern können.

Derartige Prüfpflichten bestehen aber nicht ohne jeden Anlass, sondern in der Regel nur bei konkreten Hinweisen auf eine Urheberrechtsverletzung. Solche Hinweise gab es im vorliegenden Verfahren offenbar nicht, so dass eine Störerhaftung ebenfalls ausscheidet.

Keine Besonderheiten beim Schadensersatz

Sofern eine Haftung überhaupt in Betracht kommen sollte, weißt das Amtsgericht darauf hin, dass der Schadensersatz für ein Musikstück bei maximal 100,00 EUR liegen dürfte. Dies stellt insoweit keine Besonderheit dar. Die Rechtsprechung reicht hier von 15,00 EUR bis 200 EUR.

Rechtsanwaltskosten von 46,41 EUR

Die Rechtsanwaltskosten bemisst das Gericht offenbar nach der doppelten Lizenzgebühr, also hier aus einem Streitwert von 200,00 EUR. Diese belaufen sich damit auf 46,41 EUR.Das Gericht geht damit noch unter die Grenze des § 97a III UrhG, welcher bei der Berechnung der anwaltlichen Kosten bereits von einigen Gerichten gerne als Maßstab herangezogen wird und damit die anwaltlichen Kosten auf 124,00 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Fazit

Obwohl hier noch keine abschließende Entscheidung vorliegt, scheint sich der Trend hin zu „realistischen Anforderungen“ an die sekundäre Darlegungslast und weg von „Quasi-Beweislastumkehr“ zu verfestigen.Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich professionelle Hilfe suchen und die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung überprüfen lassen.

Hinweis des Amtsgericht Bochum (AG Bochum – 70 C 27/14)

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