André Stämmler
Die Meinungsfreiheit kann auch im Bereich des Strafrechts eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn es darum geht ob eine eventuelle Beleidigung noch durch die Meinungs- bzw. Pressefreiheit gerechtfertigt sein kann.
Die Frage ist nicht neu und war aktuelle Anlass einer Entscheidung des OLG Rostock. In dem Fall hatte ein Redakteur einen
Jäger u.a. als “Rabauken-Jäger” bezeichnet. Der Jäger hatte ein zuvor Reh mittels eines Seils an der Anhängerkupplung seines PKW über die B 109 geschleift hatte. Das Reh wurde offensichtlich bereits zuvor von einem anderen Autofahrer angefahrenen. Das ganze Vorhaben wurde durch einen nachfolgenden Autofahrer fotografiert und in sozialen Netzwerken verbreitet. Erst später stellte sich heraus, dass der der Jäger das Reh nicht selbst erlegt hatte und mit seinem Verhalten lediglich der von dem Kadaver ausgehenden Gefahr für den Straßenverkehr begegnen wollte.
Bei dem Jäger handelte es sich um einen ehemaligen Lokalpolitiker der infolge der Berichterstattung Strafanzeige gegen den Lokalpolitiker erstatte. Nach Druck zweimaliger Aufforderung durch den Generalstaatsanwalt hatte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gegen den Redakteur Anklage wegen Beleidigung erhoben. Der Redakteur wurde durch das Amtsgericht zu 1000 EUR Strafe wegen Beleidigung verurteilt. Die Entscheidung wurde durch das LG Neubrandenburg bestätigt, in letzter Instanz aber durch das Oberlandesgericht aufgehoben.
Das OLG äußerte bereits erhebliche Zweifel, ob der Begriff “Rabauken-Jäger” in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat. Der Begriff des „Rabauken”, wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Tadel für das ungestüme Verhalten junger Männer genutzt. Nach Auffassung des OLG wurde der Begriff in Bezug auf den älteren Jäger aus Sicht des Lesers in eindeutig feuilletonistisch-ironisierender Weise benutzt. Darauf kam es nach Auffassung des OLG aber gar nicht mehr an. Die Begriffswahl fällt in den Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit. Bei einer notwendigen Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Jägers und der Medienfreiheit, sei im konkreten Fall der Medienfreiheit der Vorzug einzuräumen.
Eine heftige Kritik am Verhalten des Jägers war ungebraucht, dass er mit seinem Verhalten gegen die Grundsätze des weidmännischen Verhaltens verstoßen habe. der Redakteur hat offenbar sogar noch versucht, den Jäger nach den Gründen seines Verhaltens zu befragen. Aufgrund urlaubsbedingte Abwesenheit war dies allerdings nicht möglich. Da bereits in den sozialen Medien über diesen Vorfall diskutiert wurde, könne man dem Redakteur nicht vorhalten, dass er mit seinem Bericht ist zu einer vollständigen Aufklärung gewartet hat. Das berechtigte Interesse an einer aktuellen Berichterstattung geht in diesem Fall vor.
Das Urteil zeigt deutlich, dass die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit auch im Bereich des Strafrechts eine gewichtige Rolle spielen kann. gleichwohl konnte man mit beleidigenden Äußerungen nicht leichtfertig umgehen. Stellt sich die Beleidigung als sogenannte Schmähkritik heraus, ist diese nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützt. Von einer sogenannten Schmähkritik spricht man, wenn es durch die Äußerung nur darum geht den Betroffenen herabzuwürdigen; eine wertende Auseinandersetzung ( Meinungsäußerung) nicht mehr vorliegt.
Entscheidung des OLG Rostock vom 09.09.2016 – Aktenzeichen: 20 RR 66/16