Polizei beim Verkehrsunfall – Kein Gehilfe zur Durchsetzung privater Schadensersatzansprüche

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, steht häufig vor der Frage, ob die Polizei hinzugezogen werden sollte oder nicht. Diese nimmt dann schnell den Unfall auf, erstellt Fotos, sichert Beweise und stellt im besten Fall noch vor Ort fest, wer der Schuldige ist. Die eigenen Schadensersatzansprüche können dann unproblematisch durchgesetzt werden.

Dies ist ein leider weit verbreiteter Irrtum. Die Aufgabe der Polizei ist es keineswegs, die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche von Unfallbeteiligten zu erleichtern oder gar eine zivilrechtliche Klärung der Unfallschuld herbeizuführen.

Vielmehr besteht die eigentliche Aufgabe der Polizei, einfach ausgedrückt, in der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Zu einem Verkehrsunfall gerufen, wird diese also „lediglich“ hinsichtlich etwaiger Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ermitteln. Die hierbei oftmals notwendige Beweisaufnahme kann aber dennoch der späteren Beweisführung in einem zivilrechtlichen Verfahren dienen. Fotos können verwendet und die Polizisten als Zeugen vernommen werden. Eine ausgesprochene Verwarnung, ein Bußgeld oder ein Strafurteil können ebenfalls richtungsweisend in einem Zivilverfahren sein. Bindend sind solche Entscheidungen aber keinesfalls. So ist es durchaus denkbar, dass ein Unfallbeteiligter einer Fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist, der Unfallgegner aber gleichwohl zivilrechtlich eine Teilschuld trägt.

 

Im Ergebnis sollte also Folgendes immer beachtet werden:

Die Polizei dient beim Verkehrsunfall nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadensersatz).

Erkenntnisse der Polizei können aber dennoch der Beweisführung dienlich sein.

Eine Verwarnung, ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verurteilung sind im zivilrechtlichen Verfahren keineswegs bindend, aber u.U. richtungsweisend.

Einmal hinzugezogen, wird die Polizei im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ermitteln.

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