Wieder einmal beschäftigte Pippi Langstrupf den Bundesgerichtshof. Diesmal musste der BGH darüber entscheiden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt, hier in der Verwendung als Karnevalskostüm. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Einzelhandelskette in Anspruch genommen. Diese vertreibt Karnevalskostüme. In einem Verkaufsprospekt aus Januar 2010 verwendete sie eine Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau. Beide trugen eine rote Perücke mit ausstehenden Zöpfen sowie ein T-Shirt und Strümpfe rotem und grünem Ringelmuster. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch Inhaberin von Rechten am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein. Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte mit der Werbung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Darüber hinaus greift nach Auffassung der Klägerin die Beklagte in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Das urheberrechtliche Verfahren wurde bereits durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf) entschieden. Dort bejahte der Bundesgerichtshof zwar grundsätzlich den urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur, lehnte einen konkreten Anspruch aber ab. Hierzu hatte ich bereits in einem Beitrag berichtet. Auch im vorliegenden Verfahren lehnte der Bundesgerichtshof wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab. Nach Auffassung des Gerichtshofs kommt ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG (Nachahmung) nicht in Betracht. Zwar heute der Bundesgerichtshof ein, dass auch eine literarische Figur im Schutz der Bestimmungen unterfallen könne. Gleichzeitig fällt es nach Auffassung des Gerichts jedoch an der konkreten Nachfragen. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu:
An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.
Der Bundesgerichtshof lehnte darüber hinaus auch ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 UWG ab:
Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass die Nachahmung einer literarischen Figuren durchaus wettbewerbsrechtlich bedenklich sein kann. Letztlich wird es aber immer auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen. Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.11.2015 – AZ: I ZR 149/14 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 190/15 vom 19. November 2015