Fehlende Verlinkung ist Wettbewerbsverstoß
Gestern hatte ich noch geschrieben, dass mir keine Abmahnungen aus diesem Bereich bekannt sind. Der Teufel ist aber bekanntermaßen ein Eichhörnchen. Heute muss ich diese Aussage leider schon wieder anpassen/aktualisieren/revidieren. Der Kollege Martin Rätze vom Shopbetreiber Blog berichtet über ein eine Entscheidung des Landgerichts Bochum. Dort wurde ein Onlinehändler im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens der entsprechenden Verlinkung in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Landgericht Bochum erging bereits am 09.02.2016 und damit noch bevor die OS-Plattform überhaupt online war. Dem Hänlder wurde offenbar untersagt
“im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link http://ec.europe.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.
Wettbewerbsverstoß oder nicht?
Es war absehbar, dass es hier Abmahnungen geben wird. Ich hätte aber nicht gedacht, dass das schon passiert, bevor die Plattform online geht. Erst recht hätte ich nicht gedacht, dass ein Gericht hier einen Wettbewerbsverstoß annimmt, solange die Plattform nicht online ist. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb sicherstellen und Verbraucher vor unlauteren Maßnahmen schützen. Eine unlautere Maßnahme kann auch darin bestehen, dass man relevante Informationen verschweigt. Das ist zumindest bei einer unterlassenen aber vorgeschriebenen Verlinkung denkbar. Das macht aber auch wiederum nur Sinn, wenn die Verlinkung auch zu der maßgeblichen Plattform führt. Es macht keinen Sinn, wenn die Plattform nicht existiert. Durch das Weglassen der Verlinkung, verschaffe ich mir keinen Vorteil. Die Entscheidung liegt mir leider nicht im Volltext vor (aber angefordert) und ist erstmal nicht nachvollziehbar.
Rechtsmissbrauch?
Ich kann auch die Motivation des Abmahners nicht verstehen. Ein fairer Wettbewerb als Motivationsgrund dürfte jedenfalls schwieriger zu begründen sein, als das Kostenbelastungsinteresse. Meines Erachtens sollte hier der Einwand des Rechtsmissbrauchs ins Spiel gebracht werden. Allerdings kann man auch hier ohne den Volltext der Entscheidung nicht wirklich eine genaue Aussage machen.
Sachverhalt vor Liveschaltung der Webseite
Eines muss ich nochmal deutlich erwähnen. Der in der Entscheidung behandelte Sachverhalt spielt vor der Live-Schaltung der OS-Plattform! Wer jetzt noch keinen Link gesetzt hat, sollte dies umgehend nachholen. Die Plattform ist online, der Link gesetzlich vorgeschrieben. Ein fehlender Link wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als wettbewerbsrechtlicher Verstoß gewertet und kann abgemahnt werden.