Online-Händler aufgepasst: Evtl. Haftung für Preisangaben durch Plattformberteiber (OLG Köln – 6 U 115/14)

Amazon-Händler haften nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2014 – 6 U 115/14) wettbewerbsrechtlich u.U. auch für Preisangaben die durch Amazon selbst eingestellt werden. Amazon bietet Händlern regelmäßig die Möglichkeit eigene Waren über die Plattform zu verkaufen. Der Vorteil für Händler liegt klar auf der Hand. Man erreicht u.U. ein deutlich größeres Publikum. Der Nachteil ist allerdings, dass Händler die Angebote nicht selbst gestalten können. So fügt Amazon regelmäßig eigene Werbeanzeigen oder Preisangaben hinzu. Das ist problematisch. Ein Trend in der deutschen Rechtsprechungn geht dahin Händler für Aussagen haften des eigentlichen Plattformanbieters haften zu lassen. Diesen Trend setzt nun auch eine aktuelle Entscheidung des OLG fort.

Was war passiert

Ein Online-Händler hatte Waren auf Amazon angeboten. Neben der Preisangabe des eigentlichen Angebots war eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu sehen. Diese wurde direkt durch Amazon plaziert, nicht durch den Händler. Die UVP des Herstellers war jedoch zum Zeitpunkt des Angebots nicht mehr aktuell. Der Online-Händler wurde darauf hin durch einen Wettbewerber wegen irreführender Preisangaben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Online-Händler setzte dem entgegen, dass die UVP tatsächlich (was unstreitig ist) durch Amazon selbst eingestellt wurde. Der Händler berief sich hierbei auf eine Haftungsprivilegierung des § 8 TMG.

Die Entscheidung des Gerichts (AZ: 6 U 115/14)

Der Auffassung des Händlers folgte das OLG Köln nicht und sah eine Verantwortlichkeit des Händlers für die Preisangaben. Das Gericht führte hierzu aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet aus §§ 358 UWG. Es ist unstreitig, dass die beanstandete durchgestrichene UVP in der angegebenen Höhe tatsächlich am 14.01.2014 nicht mehr bestand. Der in der Sache insoweit erhobene Einwand, die Antragsgegnerin sei als Dienstanbieterin gemäß § 2 Abs. 1 TMG für die unstreitig von Amazon eingestellte UVP und damit für einen fremden Inhalt nicht verantwortlich nach Maßgabe der §§ 8 ff TMG, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig ist dies der Homepage-Inhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682 f, zitiert nach juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht. Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007,379 f, zitiert nach juris Tz. 27). Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Fazit

Händler im eCommerce sind für ihre Angebote selbst verantwortlich. Das leuchtet ein und ist auch völlig nachvollziehbar. Der Trend der Rechtsprechung geht aber weiter und nimmt eine Verantwortlichkeit des Händlers u.U. auch bei der Nutzung fremder Plattformen an. Auch wenn der Händler dort nur begrenzte Zugriffs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat. Denkbar sind zwar Regressmöglichkeiten des Händlers gegen den Plattformbetreiber: Die Druchsetzung derartiger Ansprüche erfordert jedoch häufig einen erheblichen Aufwand. Händler sollten sich daher überlegen welcher Plattform sie sich bedienen und welche Angebot genutzt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Händler bei Amzaon sondern auch für die Nutzung anderer Plattformen.

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