André Stämmler
Zum Thema Amazon gab es in der Vergangenheit schon einige spannende und für Händler oftmals weniger erfreuliche Entscheidungen (hier ein Beispiel für die Haftung bei fehlerhaften Preisangaben). Eine für den Großteil der Händler erfreuliche Entscheidung hat nunmehr das OLG Köln gefällt. In den Amazon AGB ist geregelt, dass Händler des Amazon-Marketplace Amazon umfassende Nutzungsrechte an ihren Produktfotos einräumen. Dort heißt es (auszugsweise)
Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.
Stellen mehrere Händler das gleiche Produkt ein, verwendet Amazon lediglich ein einheitliches Produktfoto, welches durch Erstanbieter des Produktes eingestellt wurde. Zwar ermöglicht Amazon es jedem Händler eigene Fotos zu laden. Angezeigt wird jedoch immer nur ein einheitliches Foto.In dem Verfahren klagte ein Amazon-Händler gegen einen Konkurrenten. Der Kläger hatte eigene Produktfotos zur Verfügung gestellt, die von Amazon für identische Waren genutzt wurden. Der klagende Amazon-Händler sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und wollte dem Konkurrenten die Nutzung der Fotos untersagen. Nach seiner Auffassung sei er der alleinige Inhaber der Nutzungsrechte.Dem folgte das OLG nicht und stellte klar, dass die AGB Klausel zu den Nutzungsrechten wirksam ist. Hierzu führt das OLG aus:
Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt, damit auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen können. Amazon erteilt daher jedenfalls konkludent den Teilnehmern an dem System das Recht, die Gegenstände, an denen Amazon von anderen Teilnehmern Nutzungsrechte übertragen worden sind, ihrerseits für eigene Angebote zu nutzen.
Das Urteil schafft Klarheit für eine Vielzahl von Amazon-Händler. Erstanbieter von Produkten wird es ärgern, insbesondere wenn diese Geld und andere Ressourcen in der Erstellung der Fotos investiert haben. Den Großteil der Händler dürfte das Urteil aber erfreuen, zumal diese schlichtweg keine andere Möglichkeit haben, eigene Fotos einzustellen.Urteil des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14