André Stämmler
Händler und Shopbetreiber sollten es mit der Angabe zur Verfügbarkeit von Waren nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer Waren in seinem Onlineshop zum Verkauf anbietet und als Verfügbar kennzeichnet, muss diese auch vorrätig halten. Geschieht das nicht, liegt ein unzulässiges Lockangebot vor.Wer Waren in seinem Shop anbietet, diese aber nicht mehr vorrätig hat, sollte dies auch angeben. Werden die Waren auch weiterhin als vorrätig gekennzeichnet, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 11.8.2015 (4 U 69/15).
Was war passiert?
Ein Fahrradhändler für Elektrofahrräder hatte in seinem Online-Shop ein Modell eines bestimmten Fahrrads angeboten und bei der Verfügbarkeit angegeben:
“nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage”
Ein Konkurrent lies darauf hin eine Testbestellung durchführen. Auch nach Abschluss der Bestellung änderte sich der Verfügbarkeitsstatus nicht. Im Anschluss an die Bestellung erhielt der Testkäufer eine E-Mail mit der Bitte, den Kaufpreis zu überweisen. Kurz darauf folgte eine weitere E-Mail:
Guten Tag, Herr C,das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren?Sportliche Grüße aus G
Tatsächlich hatte der Shop zu diesem Zeitpunkt kein Fahrrad dieses Models mehr auf Lager. Das letzte Exemplar des Modells wurde wenige Tage vorher an einen anderen Kunden verkauft.Nachdem zunächst eine Abmahnung erfolglos blieb, erging gegen den Shop eine einstweilige Verfügung. Diese wurde zunächst durch das Landgericht Bochum und dann auch durch OLG Hamm bestätigt.
Lockangebot auch auf Onlinehandel anwendbar
Das OLG sah im Verhalten des Shopbetreibers ein Lockangebot. Solche Angebote sind unzulässig und finden sich auf der sogenannten “schwarzen Liste” (einer Liste im Anhang des UWG mit Handlungen die stets unzulässig sind).Lockangebote wurden in erster Linie unter Berücksichtigung des stationären Handels in die Liste aufgenommen. Es sollte verhindert werden, dass zum Beispiel bei Prospekt- und Katalogwerbung die beworbene Ware zu schnell ausverkauft ist. Nach Auffassung des Shopbetreibers seien diese Grundsätze nicht auf den Onlinehandel anwendbar. Dem folgte das OLG Hamm nicht:“Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt.Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden.”Das OLG ließ offen, welche Anforderungen genau ausreichend sind. Es stellte aber klar, dass ein Hinweis auf wenige Exemplare bei ausverkaufter Ware gerade nicht ausreichend ist.
Praxistipp
Wer als Händler sicher gehen will, sollte bei der Angabe der Verfügbarkeit von Waren keine Mätzchen machen und entsprechende Hinweise zeitnah aktualisieren. Das gilt in beide Richtungen! Sowohl nicht mehr verfügbare Ware sollte als solche gekennzeichnet sein. Aber auch in ausreichenden Mengen verfügbare Ware darf nicht als knapp gekennzeichnet sein. Denn das ist ebenfalls unzulässig wie eine Abmahnung von Zalando durch die Wettbewerbszentrale zeigt.Die Tatsache, dass das OLG unter Bezugnahme auf den BGH von einer „ständigen Aktualisierbarkeit“ der Angebote ausgeht, zeigt dass hier nicht allzu lange gewartet werden sollte. Eine schnelle Aktualisierung wird in der Regel über ein entsprechendes Warenwirtschaftssystem sichergestellt.