Die Münzsammlung eines ALG II Beziehers ist verwertbares Vermögen und muss auch auch dann eingesetzt werden, wenn der zu erwartende Verkaufserlös unter dem Einkaufspreis liegt. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil vom 23.05.2012.
Der Kläger bezog Hartz IV und war gleichzeitig im Besitz einer Münzsammlung. Deren Einkaufswert bezifferte er mit 53.609,70 DM ( 27.410,20 €). Das Jobcenter gewährte dem Kläger Leistungen nur darlehensweise mit der Begründung, dass die Münzsammlung verwertbares Vermögen darstelle und verkauft werden müsse. Demgegenüber argumentierte der Kläger, dass ein Verkauf eine unzumutbare Härte darstelle bzw. offensichtlich unwirtschaftlich sei. Beim Verkauf müsse mit Abschägen zwischen 35 – 40 % vom Einkaufspreis gerechnet werden. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter stellte darauf hin fest, dass mit einem tatsächlichen Verkaufserlös von 21.432 € zu rechnen sei und damit tatsächlich ein Verlust von knapp 22% gegenüber dem Einkaufspreis eintreten würde.
Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass im Zeitraum August 2005 bis Februar 2006 ein Anspruch des Klägers auf Hartz IV Leistungen nicht bestand. Die Münzsammlung stelle verwertbares Vermögen des Klägers dar. Dem steht auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen. Eine solche könne bei einer Münzsammlung nicht nach den selben Kriterien beurteilt werden die bei der Rechtsprechung zur Kapitallebensversicherung Anwendung finden. Es muss eine Differenzierung nach den Vermögensgegenständen stattfinden. Bei frei handelbaren Gegenständen die den Schwankungen des Marktes unterliegen könne hierbei eine feste Grenze für die Unwirtschaftlichkeit nicht gezogen werden. Im Übrigen verfolgte der Gesetzgeber nicht das Ziel jede vor Eintritt der Bedürftigkeit erlangte Vermögensposition zu schützen. Es solle lediglich ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden.
Urteil des Bundessozialgericht vom 23.05.2012, AZ: B 14 AS 100/11 R