Ein Mangel der Mietsache, der nach seiner Beseitigung erneut auftritt muss auch nochmals dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die erneute Anzeige, entfällt sein Schadensersatzanspruch. Dies entschied das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 08.11.2011.
Mangel der Mietsache
Im Juli 2010 war die Wohnung eines Ehepaares, mit Ausnahme des Flurs, komplett von Schimmel befallen. Der Hausmeister behandelte den Schimmel darauf hin mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Als der Schimmel im Januar 2011 erneut auftrat, beauftragte der Vermieter ein Malerunternehmen mit der Beseitigung. Der Mieter teilte dem Vermieter darauf mit, dass der Schimmel zwar temporär beseitigt wäre, man sich aber ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalte, da ein erneutes Auftreten des Schimmels zu befürchten sei. Die Mieter kündigten die Wohnung schließlich fristlos als sich im März erneut Schimmel zeigte. Nach Räumung der Wohnung verlangten die Mieter die Umzugskosten, Maklerkosten und die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte. Insgesamt erhoben die Mieter Forderungen von 2314 Euro. Der Vermieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er man ihm nichts vom erneuten Auftreten des Schimmels berichtet hätte und er den Mangel der Mietsache beseitigt hätte.
Gründe
Die von den Mietern vor dem Amtsgericht erhobene Klage wurde abgewiesen: Der Schadensersatzanspruch steht den Mietern nicht zu, da erneut der auftretende Mangel der Mietsache (Schimmel in der Wohnung) dem Vermieter nicht nochmals angezeigt wurde. Die Anzeigepflicht treffe den Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts München auch dann, wenn eine Mangelbeseitigung vorgenommen wurde, diese aber nicht dauerhaft sei. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Auffassung sein durfte, alles Notwendige zur Mangelbeseitigung getan. Da die Mangelbeseitigung durch die Malerfirma eine durchaus geeignete Maßnahme sei und die Mieter zudem die aktuelle Beseitigung des Schimmels zunächst bestätigt hatten, sei ihnen ein weiteres Ausharren durchaus zuzumuten.
Urteil des Amtsgerichts München vom 8.11.11, AZ 431 C 20886/11 Das Urteil ist rechtskräftig.