In den letzten Wochen vergeht kaum ein Tag, an dem nicht eine neue Meldung zur Abmahnwelle von Urmann und Collegen zu lesen ist; auch ich hatte bereits berichtet. Nicht vergessen sollte man dabei die klassischen Abmahnungen wegen Filesharings. Auch diese werden weiterhin versandt und dürften bei dem ein oder anderen ein ungutes Gefühl in der Vorweihnachtszeit sorgen.
Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vor. Die Anwälte aus München mahnen für die Universum Film GmbH die angebliche, illegale Verbreitung des Films “Machete Kills” – der Nachfolger des Blockbusters “Machete” von Robert Rodiguez – ab. Die Abmahnung umfasst wie üblich mehrere (8) Seiten plus eine Kopie des Auskunftsbeschluss des Landgericht München.
Mit der Abmahnung macht die Kanzlei den Unterlassungsanspruch geltend und fügt bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Darüber hinaus verlangen die Münchner Anwälte Schadensersatz in Höhe von 600 EUR und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 EUR, insgesamt 815 EUR. Wer eine Abmahnung wegen der angeblichen Verbreitung des Films “Machete Kills” erhalten hat, sollte diese zum einen nicht ignorieren aber auch nicht in Panik verfallen. Je nach Sachverhalt wird man eine Unterlassungserklärung abgeben, wobei nicht die durch die Kanzlei Waldorf Frommer beigefügte verwendet werden sollte, sondern eine modifizierte Erklärung. Ob darüber hinaus auch der geforderte Betrag gezahlt werden muss, bedarf ebenfalls der Prüfung des Einzelfalls und hängt u.a. davon ab, ob man den Film “Machete Kills” ggf. selbst in Filesharingnetzen angeboten hat oder ggf. Mitbewohner oder Kinder im Haushalt als Täter in Frage kommen.
Wer von Waldorf Frommer wegen Machete Kills abgemahnt wurde, sollte diese Abmahnung auch nicht mit der derzeit kursierenden Welle der Redtube-Abmahnungen durch Urmann und Collegen verwechseln. Während bei den Redtube-Abmahnungen wegen Streamings abgemahnt wird und die Rechtslage dort zwar unklar ist aber nach überwiegender – auch hier vertretener – Auffassung keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stellt sich die Situation bei Filesharing anders dar. Hier wird – sofern der Verstoß begangen wurde – eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die auch abgemahnt werden kann.