“Lookismus gegen Rechts” – die medienrechtliche Seite

Aktionen gegen rechte Hetze kann es nicht genug geben und so sorgt seit einigen Tagen ein neuer Blog für einiges mediales Echo. Der Tumblr-Blog „Lookismus gegen Rechts“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, „Rechte“ öffentlich anzuprangern. Dabei werden die Fotos der Enttarnten aus sozialen Netzwerken (bislang offensichtlich ausschließlich Facebook) mit entsprechenden Kommentaren versehen, die diese Personen offensichtlich irgendwann mal auf dem sozialen Netzwerk abgegeben haben. Der Inhalt der Sprüche lässt dabei auch tatsächlich kaum Interpreationsspielraum über die politische Gesinnung der Abgebildeten.

Ein Thomas möchte da offensichtlich ne deutsche Bürgerwehr, Olaf plädiert für „gleich ab schieben“, eine Dame mit Weihnachtmann-Mütze verkündet, dass sie immer die NPD wählt und ein Martin stellt mal klar „weiß bleibt die heimat raus mit dem pack“. Die für die Montage ausgewählten Facebook-Fotos haben darüber hinaus ihren ganz eigenen „Charme“. Martin präsentiert sich z.B. im Karate-Outfit in kämpferischer Pose, der Roland in Badehose – offensichtlich im Urlaub – und aus einer Kokosnuss schlürfend. Tatsächlich ist – laut einem Bericht von Stern.de – Ziel des Blogs

“solchen Leuten den Wind aus den Segeln zu nehmen”, indem man sich über sie lustig mache

Aber auch wenn es Aktionen gegen rechts grundsätzlich nicht genug geben kann, ist das Vorgehen von Lookismus gegen Rechts rechtlich nicht ganz unbedenklich.

“Lookismus gegen Rechts” und  die Meinungsfreiheit

Unterstellt man, dass die abgebildeten Personen, das zitierte tatsächlich gesagt haben, dürfte in den Posts auf Lookismus wohl eine Äußerung zu sehen sein, welche grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art 5. Abs. I GG gedeckt ist. Berücksichtigt man aber die Intention des Blogs, welche ja auch darauf hinausläuft sich über die abgebildeten Personen lustig zu machen, könnte man hier ggf. über eine sogenannte Schmähkritik nachdenken welche nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt wird. Wann Schmähkritik vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht definiert:

Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.“ (BVerfG 82, 272, 284).

Die Intention des Blogs ist es offensichtlich, sich auch über die abgebildeten Personen lustig zu machen. Ob hier aber bereits die Grenze zur reinen Diffarmierung ohne jeglichen Sachbezug gegeben ist, darf bezweifelt werden, da es im Ergebnis immer noch um die Auseinandersetzung mit der politischen Meinung der Abgebildeten geht.

Recht am eigenen Bild

Ungeachtet der Meinungsäußerung könnte aber mit der Veröffentlichung der Bilder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen. Nach § 22 KUG darf ein Bildnis einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Jetzt könnte man natrülcih argumentieren, dass die verwendeten Fotos ja bereits durch die Nutzer auf Facebook online gestellt und  veröffentlicht wurden. Ganz so einfach ist es aber nicht. Zwar wird man in der Regel davon ausgehen, dass die abgebildeten Personen, mit dem Hochladen des Fotos auf Facebook die Einwilligung gegeben haben, das Foto dort zu veröffentlichen. Ob sich diese Einwilligung aber auf eine generelle Verbreitung richtet darf bezweifelt werden. In der Regel, wird man hier keine Einwilligung annehmen dürfen und damit einen Verstoß gegen § 22 KUG. Einen Ausnahmetatbestand des § 23 KUG wird man wohl ebenfalls nicht annehmen dürfen, da hier weder ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, noch die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit dargestellt sind.

Fazit

Aktionen gegen rechts kann es nicht genug geben. Doch auch diese sollten sich an die rechtlichen Grenzen halten. Diese Grenzen sind bei “Lookismus gegen Rechts” – nach meiner Auffassung – aber wenigstens bei der Bildveröffentlichung überschritten.

Ungeachtet dessen bleibt die moralische Seite. Ob man den Pranger als einen Schritt zu viel ansieht oder gerade als das richtige Mittel, muss man wohl letztlich mit sich ausmachen.

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