Keine Pflicht zur Herausgabe von E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer an Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzung (BGH I ZR 153/17)

I ZR 153/17

Was passiert eigentlich, wenn ich auf YouTube etwas hoch lade und damit das Urheberrecht verletze? Viele von euch wissen natürlich, dass dann Unterlassungsansprüche oder auch Schadensersatzansprüche bestehen. Bevor ich solche Ansprüche aber geltend machen kann, muss ich erstmal wissen, wer den Inhalt auf YouTube oder eine andere Plattform hochgeladen hat. Die Frage ist also, wie komme ich als Rechteinhaber an diese Daten heran? Das kann spannend werden, wenn nicht eindeutig klar ist, wer hinter dem Account steht. Zwar muss grundsätzlich auch der Betreiber eines YouTube-Channels ein Impressum haben und klarstellen wer hinter dem Account steckt. In der Praxis ist das aber oft noch nicht angekommen. Viele YouTuber halten gar kein Impressum vor oder betreiben den Channel anonym.

Herausgabe ja oder nein

Dann fragt man sich, ob YouTube gegebenenfalls die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP Adresse herausgeben muss, die für dem Upload stehen. Mit dieser Frage musst sich bereits im Juli 2020 der Europäische Gerichtshof beschäftigen (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, AZ. C‑264/19). Im Dezember 2020 wurde das Urteil durch den BGH umgesetzt (BGH, Urteil v. 10.12.2020, Az. I ZR 153/17). Kurz und knapp: Nach Auffassung des europäischen Gerichtshof und BGH besteht kein Anspruch die Daten herauszugeben.

EuGH entscheidet

Dem Ganzen war ein Rechtsstreit zwischen YouTube und einer Filmverwerterin vorausgegangen. Da die Verwerterin offenbar nicht an die Daten der Urheberrechtsverletzer kam, verklagte diese YouTube auf Auskunftserteilung. Die Verwerterin scheiterte zunächst vor dem LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., Az.: 2-03 O 476/13). Vor dem OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. Az.: 11 U 71/16) bekam die Klägerin teilweise Recht. YouTube wurde verurteilt die die E-Mail-Adressen der Benutzer herauszugeben. Hinsichtlich der IP-Adressen und Telefonnummern wurde die Klage auch vor dem OLG abgewiesen. YouTube und Filmverwerterin legten beide gegen die Entscheidung Revision zum BGH ein. Die Filmverwerterin wollte ihre Ansprüche vollständig durchsetzen, YouTube eine vollständige Abweisung.

Der BGH legte die Sache dann dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser sollte klären wie die entsprechende europarechtliche Richtlinie auszulegen ist. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG sieht eine Auskunftspflicht für Adressen vor. Der EuGH musste nun entscheiden, ob vom Begriff der Adresse auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen erfasst. Nach Auffassung des EuGH muss der Begriff im europarechtlichen Sinne als einheitlicher Begriff aufgefasst werden. Darüber hinaus muss der Begriff in sprachlicher Hinsicht verstanden werden. Damit umfasst der Begriff die physische und postalische Anschrift einer Person, aber nicht die IP-Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. einheitlichen Begriff aus. Ein Auskunftsanspruch besteht damit nicht.

Was heißt das in der Praxis?

Das Urteil des EuGH ist kein Freibrief für den Upload illegaler InhalteKeine . Einerseits betont bereits der EuGH, dass Mitgliedsstaaten durchaus Regelungen erlassen dürfen, die eine Auskunft für solche Daten ermöglichen. Darüber hinaus wird jeder, der einen ernsthaften und geschäftlichen YouTube-Channel betreibt ein Impressum vorhalten oder zumindest Kontaktmöglichkeiten für potentielle Follower oder Kunden. YouTuber die ihren Channel also legal nutzen und dadurch ggf. Kunden gewinnen wollen, sollten also weiterhin darauf achten, dass die geteilten Inhalte frei von Rechten Dritter sind.

Wir müssen abwarten, ob hier ggf. die gesetzlichen Regelungen angepasst werden. Oftmals gibt es für Rechteinhaber keine andere Möglichkeit an die Identität eines Schädigers von Urheberrechten heranzukommen.

Quellen:
Urteil des BGH vom 10.12.2020, AZ.: I ZR 153/17

Urteil des EuGH vom 09.07.2020, AZ.: C‑264/19

Pressemitteilung des BGH

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