Ein Bewerber, der nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheint, hat ggf. keinen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten. Dies entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Für die Forderung des Klägers sahen die Mainzer Richter keine Rechtsgrundlage. Grundsätzlich sind einem Bewerber die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch zu erstatten. Verpätungen gehen aber grundsätzlich zu seinen Lasten. Der Bewerber muss also ausreichend früh losfahren um den angegebenen Termin einzuhalten. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.
Zwar habe ein Bewerber durchaus Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Finde er die angegebene Anschrift nicht, gehe dies aber letztlich zu seinen Lasten. Denn notfalls müsse er so früh losfahren, dass er ausreichend Zeit zum Suchen habe. Das habe der Kläger offenbar nicht getan.
Urteil des LAG Rheinland Pfalz vom 07.02.2012, (Az: 3 Sa 540/11)