Kein Porno-TV für Hartz IV Empfänger

Ein Empfänger von Hartz IV Leistungen hat keinen Anspruch auf  Gründungszuschuss für die Gründung eines Web-TV Senders für pornografische Inhalte. Dies Entschied das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. S 17 AS 416/10).

Sachverhalt

Der Kläger ist ein arbeitsloser Maler und Lackierer und seit 2008 auf Hartz IV Leistungen angewiesen.  Bereits in der Zeit von 1995 – 1999 arbeitete der Kläger als Filmproduzent von Harcore Pornofilmen. Ausweislich eines Businessplan aus Oktober 2012 beabstichtigte der Kläger die Gründung einesErotik-Live-TV-Magazins als so genanntes WebTV.

Die Bandbreite des Angebots sollte von Reportagen, die Veröffentlichung von Buchtipps bis hin zur Möglichkeit des Uploads privater Videos reichen. Aus Jugendschutzgründen sollte das Angebot nur für Personen ab 18 Jahren zugänglich sein. Nach Auffassung des Klägers sei die Idee einzigartig und habe allein dadurch eine Monopolstellung. Bereits 3 Monate nach Sendestart sollten Besucherzahlen von 70.000 – 150.000  Nutzern täglich erreicht werden. Für das erste Geschäftsjahr prognostizierte der Antragsteller einen Umsatz zwischen 150.000 und 250.000 €.

Entscheidung des Jobcenter

Das Jobcenter lehnte den Gründungszuschuss für den Hartz IV Empfänger ab. Als Begründung führte das Jobcenter einen Überfluss an Erotikangeboten im Internet an. Hierdruch sei das Konzept des Leistungsempfängers wirtschaftlich nicht tragfähig. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Darmstadt.

Keine Förderung von Pornos mit Hartz IV Leistungen

Die Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt blieb erfolglos. Zwar widersprach das Gericht der Begründung des Jobcenter. Es sei nämlich nicht Aufgabe des Jobcenters die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu überprüfen. Diese sei vielmehr Voraussetzung für einen Ermessensspielraum.

Im Ergebnis gab das Gericht dem Jobcenter aber recht. Dieses konnte nach Auffassung des Gerichts aufgrund einer Ermessensentscheidung auf Null gar nicht anders entscheiden. Das Handeln des Jobcenters müsse anhand der Sittenwidrigkeit beurteilt werden. Nach Auffassung des SG Darmstadt ist Verbreitung von pornografischen Inhalten unsittlich und kann daher nicht mit Hartz IV Leistungen gefördert werden.  Das Sozialgericht führt hierzu aus:

Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, dass die Herstellung und Produktion von Erotik- und Pornografie-Darbietungen sowie deren Vermarktung auf den Durchschnittsbeurteiler weiterhin als abstoßend, anrüchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes wirken und sie für den normalen Alltag bzw. im öffentlichen Leben abgelehnt werden.

Gegen das Urteil wurde Berufung zum Hessischen Landessozialgericht, ebenfalls in Darmstadt, eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).  Man wird sehen, ob diese die Auffassung der Kollegen teilt.

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