… hatte offenbar ein Richter in am Landgericht Chemnitz. Das aber auch ein Zivilrichter eine Pflicht zur Wahrheitsfindung hat, bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss 12.12.2012 (AZ: 2 BvR 1750/12).
Wie die Jenaer Kanzlei PWB berichtet war Hintergrund der ANgelegenheit ein Zivilprozess am Landgericht Chemnitz. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägervertreter einen in der Schweiz ansässigen Zeugen. Dies lehnte der zuständige Richter ab. Auf den Einwand des Anwalt, dass es Aufgabe des Richters sei, die Wahrheit zu finden, entgegnete der Richter nach Angaben der Kanzlei nur “die Wahrheit interessiert mich nicht”.
Die Kollegen nahmen dies zum Anlass einen Befangenheitsantrag gegen Richter zu stellen. Der Antrag wurde durch das Langericht Chemnitz abgelehnt. Es sah dies alles als nicht so schlimm an und folgte der Einlassung des Richters, dass er wohl etwas überreagiert habe. Als ebenfalls unbegründet lehnte das OLG Dresden den Antrag ab. Nach Auffassung des OLG habe der Anwalt ein Druckmittel genutzt, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen.
Dem trat das Bundesverfassungsgericht nun entgegen. Nach Auffassung des Gerichts lasse die Äußerung „Die Wahrheit interessiert mich nicht“, „an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln“.Allein der böse Schein, also die objektive Möglichkeit der Befangenheit genügt, um einen Befangenheitsantrag statt zugeben. Ein gesetzlicher Richter sei der Wahrheit verpflichtet.
Neben der grob unsachlichen Äußerung des Richters, die den Eindruck der Voreingenommenheit hervorrufe, sei auch die Auffassung des OLG Dresden „nicht ansatzweise nachvollziehbar“.
Das Landgericht Chemnitz muss nun erneut entscheiden.