André Stämmler
Nach einem Bericht von heise.de plant der Internetprovider Kabel-Deutschland zukünftig kostenlose W-LAN Hotspots. Eine flächendeckende Ausbreitung soll dadurch ermöglicht werden, dass Kunden von Kabel-Deutschland über den eigenen Router 2 W-LAN Zonen einrichten. Während eine Zone verschlüsselt für den privaten Bereich genutzt wird , soll die zweite Zone ohne Verschlüsselung öffentlich zugänglich sein. Wer als Kunde den Hotspot freischaltet soll im Gegenzug selbst die kostenlosen Hotspots unterwegs nutzen können und zudem zusätzliche Bandbreite erhalten.
Wer seinen Internetanschluss der Öffentlichkeit zu Verfügung stellt setzt sich der Gefahr aus für eventuelle Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. So haftet der Anschlussinhaber ggf. als sogenannter Störer für Urheberrechtsverletzungen die über den eigenen Internetanschluss begangen wurden. Eine solche Störerhaftung kommt immer dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber entweder Prüfpflichten (z.B. bei konkreten Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen) vernachlässigt oder den eigenen Internetanschluss nicht ausreichend gegen den Zugriff Dritter sichert (Bundesgerichtshof – Sommer unseres Lebens). Offene Hotspots wären hier ein Paradebeispiel.
Ein solches Problem stellt häufig bei Cafés, Restaurants, Hotels etc., die ihren Zugang für die Dritte öffnen. Hier ist derzeit die Rechtslage zur Haftung nicht abschließend geklärt. Während einige Gerichte eine Haftung (z.B. OLG Frankfurt AZ: 11 U 52/07) ablehnen, bejaht ein Großteil der Rechtsprechung (beispielhaft nur LG Hamburg 308 O 391/09) die Haftung als Störer. Um hier dennoch einen Anreiz für den Anschlussinhaber zu schaffen, will Kabel-Deutschland die Störerhaftung übernehmen. Wie dies geschehen soll, geht leider aus den Pressemeldungen nicht hervor.
Sofern der Hot-Spot nicht direkt auf KD verweis sonder auf den Anschlussinhaber, wird sicherlich dieser bei etwaigen Verstößen in Anspruch genommen. Als vermeintlicher Störer ist er juristisch auch der richtige Ansprechpartner. KD kann dann lediglich eine interne Haftungsfreistellung übernehmen und die Abmahnkosten übernehmen. Die Unterlassungserklärung wird der Anschlussinhaber abgeben müssen. Die damit verbundenen Risiken (erneuter Verstoß) wird ebenfalls der Anschlussinhaber tragen.
Bis geklärt ist, wie KD das Vorhaben genau umsetzen will oder eine einheitliche Rechtsprechung besteht, sollte das Ganze jedenfalls mit Vorsicht betrachtet werden.