Jesus Worte und das Urheberrecht

André Stämmler

Jesus von Nazareths Worte können urheberrechtlichen Schutz genießen. Das jedenfalls stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 13.5.2014 fest. In dem Verfahren ging es um einen Text aus dem Buch „A Course in Miracle“. Diesen Text hatte die Autorin S. – eine amerikanische Professorin für Psychiatrie – angeblich in aktiven Wachträumen von Jesus persönlich empfangen, empfangen niedergeschrieben, überabreitet und bereits 1975 veröffentlicht.Geklagt hatte eine us-amerikanische Stiftung gegen einen deutschen Verein. Dieser hatte Textpassagen aus der C-Fassung des Buches veröffentlicht.Der beklagte Verein verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass die Buchautorin S gar keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könne, da nicht sie die Urheberrin sei, sondern Jesus von Nazareth. Der sei lediglich durch Jesus „diktiert“ worden und stelle damit keine eigene geistige Schöpfung von S. dar.Dem folgten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht und sprachen urheberrechtlichen Schutz zu. Die klagende Stiftung konnte danach als Rechtsnachfolgerin der S. Unterlassung gem. 97 I UrhG von dem deutschen Verein verlangen. Als Begründung führte das OLG folgendes aus:

Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen 11 U 62/13(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2013, Aktenzeichen 2-6 O 424/12)Das Urteil ist noch nicht rechstkräftig

Exkurs: urheberrechtlicher Schutz us-amerikanischer Werke

Das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen genießt in Deutschland Urheberrechtsschutz nach deutschem Recht (Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. Vom 15. Januar 1892) Das gilt unabhängig davon, ob das Werk in den USA noch urheberrechtlich geschützt ist oder nicht (BGHZ 70, 268 – Buster-Keaton-Filme) 

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