André Stämmler
In einem Grundsatzurteil vom 24.01.2013 erkannte der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Schadensersatz für den Ausfall des Internetanschluss zu.
Sachverhalt
Der Kläger konnte infolge eines Tarifwechsels seinen DSL-Anschluss für mehrere Wochen nicht nutzen. Neben dem Ausfall von Telefon und Telefax konnte der Kläger nicht auf das Internet zugreifen. Die Störung hielt von Mitte Dezember 2008 bis Mitte Februar 2009 an. Der Kläger machte Mehrkosten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter und die Nutzung eines notwendigen Mobiltelefons geltend. Für die fehlende Möglichkeit seinen Internetanschluss nutzen zu können, verlangte der Kläger darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 50 € pro Tag. Die Kosten für den Anbieterwechsel und die Nutzung des Mobiltelefons wurden dem Kläger bereits in den Vorinstanzen zuerkannt. Den Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Internet musste der Kläger bis zum Bundesgerichthof verfolgen.
Urteil
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann Schadensersatz für den Ausfall eines Wirtschaftsgutes nur geleistet werden, wo sich dies auf die materielle der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
In Anbetracht dieses Maßstabs wurde sowohl der Schadensersatz für den Ausfall des Telefaxes als auch des Telefons abgelehnt. Das Telefax, im hier privaten Bereich, dient nur der schnelleren und bequemeren Versendung von Schriftstücken. Die Nutzung des Telefons wirke sich zwar signifikant auf die Lebenshaltung aus. Ein Schadensersatzanspruch komme jedoch nur in Frage, wenn kein adäquater Ersatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall.
Für den Ausfall des Internet erkannte der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch an. Die Nutzungsmöglichkeit des Internet ist heute ein Wirtschaftsgut, dass für die eigenwirtschafltliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Die Informationsmöglichkeiten des Internets ersetzen heute immer mehr andere Medien. Neben dem leichten Zugriff auf Dateien, Texten, Bildern und Videos ermöglicht das Internet ebenso die leichte Kommunikation mit anderen Personen weltweit über E-Mail, Soziale Netzwerke oder Blogs und Foren. Da sich heute der Großteil der Bevölkerung des Internets bedient, stellt dieses ein Medium welches die Lebensgestaltung der Bevölkerung mitprägt und der Ausfall des Internet sich signifikant bemerkbar macht.
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs verwies der BGH den Fall an das Landgericht Koblenz zurück. Der BGH verwies hierbei auf die entwickelten Grundsätze wonach Schadensersatz in Höhe der Kosten für einen vergleichbaren Anschluss ohne Telefon und Fax verlangt werden kann. Hierbei seien darüber hinaus die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen erwerbswirtschaftlichen Faktoren abzuziehen.
Urteil des BGH vom 24.01.2013, AZ: III ZR 98/12