Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Ein Überblick

André Stämmler

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wartet bereits seit längerem auf sein Inkraftreten. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf vor, der voraussichtlich zeitnah durch die Bundesregierung beschlossen und seinen weiteren Weg durch die Gesetzgebung antreten wird. Nachfolgend ein kurzer Überblick, welche Regelungen vorgesehen sind wie sich diese auf die Praxis auswirken.

Update: Dieser Artikel ist teilweise nicht mehr aktuell, da das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken überarbeitet wurde – insbesondere im Urheberrecht. Eine aktuellere Besprechung findet sich hier

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäfttspraktiken soll dazu beitragen unseriöse Praktiken in den Bereichen Inkasso, Telefonwerbung, Abmahnwesen, datenschutzrechtlichen Einwilligungen einzudämmen. Inbesondere Abmahnungen im Filesharing Bereich haben hier in den letzten Jahren inflationären Charakter erreicht. Eine Änderung des UrHG hiergegen, konnte in der Praxis kaum Auswirkung entfallten. Betroffene sahen sich durch vergleichsweise geringe Rechtsverstöße oft enormen Kostenrisiken ausgesetzt. Eine ähnliche Problematik besteht im Bereich des Wettbewerbsrechts. Der nunmher vorliegende Referentenentwurf soll dieser Problematik entgegentreten. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen vorgesehen.

Rechtsdienstleistungen – Inkassounternehmen

Mit einer Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sollen künftig betrügerische Machenschaften von unseriösen Inkassounternehmen eingedämmt werden. Hierzu sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz durch Einführung des § 11 a RDG erweiterte Informationspflichten der Inkassounternehmen gegenüber Privatpersonen vor, insbesondere zu Auftraggeber, Forderungsgrund, Zinsen und Inkassokosten.  Gleiches ist für Rechtsanwälte mit der Einführung des § 43 d BRAO vorgesehen, wenn diese Inkassodienstleistungen erbringen.

Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessert.

Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen die eine automatische Einwilligung in die Speicherung von Daten vorsehen, obwohl dies für die Durchführung des Vertrages nicht notwendig ist, sind mit einigen Ausnahmen unwirksam. Eine Opt-in Klausel ist möglich. Hierzu wird im BGB der § 308 BGB um eine Nr. 9 ergänzt.

Gewinnspiele

Wer künftig die Anmeldung zu Gewinnspielen eines Dritten als Dienstleistung anbietet, muss diese Verträge in Textform schließen. Dies sieht der neu eingeführte § 675 III BGB vor. Die Änderung ist  aber nur für Verträge nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam.

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Mit einer Reform des § 7 IV UWG wird Verstoß gegen § 6 TMG als unzumutbare Belästigung gleichgesetzt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Verschleierung  des Umstandes, dass es sich um eine kommerzielle Kommunikation handelt.

Wer nach § 8 UWG künftig zu Unrecht durch einen Konkurrenten abgemahnt wird, kann die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung ersetzt verlangen. Dies sieht eine Erweiterung des § 8 IV UWG vor. Hiermit sollten wenigsten voreilige Abmahnungen ausgeschlossen oder doch zumindest unattraktiver werden.

Wird ein Unternehmen künftig nach dem UWG in Anspruch genommen können die zugrunde gelegten Streitwerte angepasst werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass die Inanspruchnahme nach dem vollem Streitwert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erheblich gefährden würde. Hier sollen zum einen die Gerichtsgebühren als auch die Gebühren des Rechtsanwalts der begünstigten Partei nur nach dem geminderten Streitwert bemessen werden. Dies ist wünschenswert, da bislang in wettbewerbsrechtlichen Verfahren zumeist sehr hohe Streiwerte angesetzt wurden und Unternehmen für relativ geringe Verstöße einem sehr hohen Kostenrisiko gegenüberstanden.

Im gesamten gewerblichen Rechtsschutz ist darüber hinaus  eine Änderung des § 51 GKG vorgesehen. Grundsätzlich wird der Streitwert abhängig vom Klageantrag bestimmt. Es kann aber ein Auffangstreitwert von 1.000 € angesetzt werden, wenn die Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten Unternehmer wesentlich geringer ist als der durch den Kläger bezifferten Streitwert.

Urheberrecht

Im Urheberrecht soll insbesondere die Änderung des § 97 a UrHG  und des Gerichtskostengesetzes zum Schutz gegen unseriöse Abmahnungen beitragen. Insbesondere soll der Streitwert einer Abmahnung gegenüber einem Verbraucher auf 500 € begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich beim Urheberrechtsverletzer um eine natürliche Person handelt und die Urheberrechtsverletzung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflich selbststädnigen Tätigkeit begangen wurde. Darüber hinaus muss es sich um die erste Abmahnung handeln.

Diese Änderung ist begrüßenswert. Zwar existierte bisher mit § 97 a II UrHG eine Regelung die die Deckelung der Abmahnkosten gegenüber Verbrauchern auf 100 € begrenzte. Das Problem war jedoch, dass diese Regelung nur für unerhebliche Rechtsverletzungen und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs  Anwendung fand. In der Praxis wurde dieser Ausnahmetatbestand fast nie erreicht. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Filesharing an aktuellen Kinofilmen, Musiktiteln oder Software hielten die Gerichte eine nur “unerhebliche Rechtsverletzung” sehr schnell für nicht mehr gegeben. Die Begrenzung auf “gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit” sollte hier klare Verhältnisse schaffen.

Ist eine Abmahnung ganz und gar unberechtigt, kann der Abgemahnte im Rahmen der Neufassung des § 97 a UrHG auch die eigenen Kosten des beauftragten Anwalts ersetzt verlangen.

Was bringts?

Im Grunde wirken die vorgesehenen Regelungen zufriedenstellen. Gerade im Berich der Telefonwerbung (Gewinnspiele) sollte hier ein signifikanter Rückgang unseriöser Praktiken zu verzeichnen sein. Ob sich clevere “Unternehmer” hier jedoch nicht eine neue Masche einfallen lassen bleibt abzuwarten.

Die Regelung im Bereich Abmahnung im Urheberrecht macht einen soliden Eindruck. Die Sicht der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Entsprechende Urteile werden aber sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. Sofern die Rechtsprechung hier “mitzieht” dürften Abmahn-Wellen vorerst ein Ende haben.

Insgesamt bringt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken also durchaus gute Regelungen hervor.

Den Referentenentwurf über das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken finden sie hier.

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