André Stämmler
In der heutigen Sitzung des Bundesrates war auch die Entscheidung über das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” vorgesehen. Es wurde kein Antrag auf die EInschaltung des Vermittlungsausschusses gestellt, so dass das Gesetz nun zur Unterzeichnung dem Bundespräsidenten vorgelegt werden kann und damit schon im Oktober in Kraft treten könnte.
Wichtige Änderungen
Mit dem Gesetz werden u.a. Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgenommen, die Inkassodienstleistern stärkere Informationspflichten auferlegen. Außerdem bedürfen künftig Verträge zur Teilnahme an einem Gewinnspiel der Textform. Neben weiteren Änderungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dürfte die wichtigste Änderung eine Reform des Urheberrechts sein.
Stoppt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Abmahnwahn?
Insbesondere wegen der Änderung des Urheberrechts gab es erhebliche Zerrereien um das Gesetz. So soll das Gesetz unter anderem die massenweise Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen eindämmen, welche in den vergangenen Jahren ein enormes Ausmaß erreichte. Hier wurden Anschlussinhaber von Internetanschlüssen unter dem Vorwurf illegales Filesharing betrieben zu haben, mit enormen Forderungen überzogen. Ein aktueller Kinofilm “kostete” da schon mal mehr als 1.000 €. Nicht zuletzt aufgrund einer restriktiven Rechtsprechung mussten Anschlussinhaber faktisch ihre Unschuld beweisen, um nicht zahlen zu müssen. Dies war technisch oft kaum möglich. Frühere Versuche den Abmahnwahn einzudämmen scheiterten, da eine Ausnahmeregelung die die Abmahnkosten auf 100 € deckeln sollte, in der Praxis kaum Anwendung fand. Mit der Änderung des Gesetzes sollen nunmehr die Kosten des abmahnenden Anwalts auf knapp 150 € begrenzt werden und was nicht weniger wichtig ist, der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden.
Hinsichtlich der Anwaltskosten bleibt abzuwarten, ob hier eine Verbesserung eintritt. Zum einen bleibt neben den Abmahnkosten auch noch der Schadensersatz im Raum – der z.B. bei einem aktuellen Film derzeit 450 € und mehr betragen kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass dieser Schadensersatzbetrag durch die abmahnenden Kanzleien nach oben geschraubt wird. Interessant wird es aber auf jeden Fall hinsichtlich des “fliegenden Gerichtsstandes”. Konnten die Abmahner bisher an ein Gericht ihrer Wahl ziehen und sich damit das angenehmste aussuchen, muss nun am Ort des Abgemahnten (unter Vorbehalt einer Spezialzuständigkeit der Landesvorschriften) geklagt werden. Damit dürften künftig auch Gerichte beschäftigt werden, von denen bisher nichts oder wenig – weil diese vielleicht unangenehm waren – zu hören war. Es bleibt spannend.
Kurzes Fazit
Ob das Gesetz insbesondere im Abmahnbereich eine Besserung bringt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist es ein richtiger Schritt.