Fitnessstudiovertrag: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

André Stämmler

Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann jederzeit außerordentlich fristlos aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Anderslautende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwikrsam.

Verträge mit Fitnessstudios haben oft eine Mindestlaufzeit bis zu 24 Monaten. Nach Auffassung des BGH ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Unwirksam hingegen sind jedoch Vertragsklauseln, die das Recht einer Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen oder einschränken. Gleiches gelte für Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Im zu entscheidenden Fall war nach den AGB des Fitnessstudios die außerordentliche Kündigung auf Fälle beschränkt, in denen der Kunde krankheitsbedingt bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr trainieren konnte. Darüber hinaus musste der Ausfall mittels eines Attests unmittelbar nach Bekanntwerden der Gründe nachgewiesen werden.

Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam. Einmal kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht nur auf bestimmte Einzelfälle beschränkt werden, sondern besteht immer beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liege nicht immer nur bei einer Erkrankung vor. Auch das Erfordernis eines derart weitreichenden Attestes schränke den Kunden unzumutbar ein, da ein normales, die vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigendes Attest den Anforderungen der AGB regelmäßig nicht genügen würde und der Kunde  gezwungen wäre, detailliert über seine Krankheit vorzutragen. Auch die Frist von 2 Wochen sei für den Kunden unzumutbar. Der Kunde müsse hier den Vertrag voreilig kündigen ohne die Möglichkeit zu haben den Krankheitsverlauf abzuwarten.

Urteil des BGH vom 08.02.2012 (AZ: XII ZR 42/10)

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