André Stämmler
Abmahnung – dies sind ihre Forderungen
Vom Empfänger der Abmahnung wird folgendes verlangt:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Löschung der Datei, welche den Film Spanish Heat enthält
- Zahlung eines Vergleichsbetrages von 735 EUR, bestehend aus 500 EUR Schadenersatz, 20 EUR Ersatz für Ermittlungskosten und 215 EUR Rechtsverfolgungskosten
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Abmahnung wegen Spanish Heat erhalten – wie verhalte ich mich richtig?
Nach Erhalt einer Abmahnung, ist es empfehlenswert folgende Punkte zu beachten:
- Ruhe bewahren und überstürzte und voreilige Reaktionen vermeiden.
- Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte jedoch in jedem Falle und innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen.
- Zahlen Sie nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag von 735 EUR.
- Nehmen Sie bei eventuell aufkommenden Unklarheiten die Beratung eines Anwaltes für Urheberrecht in Anspruch.
Wie kann die Verteidigung gegen eine Abmahnung aussehen?
In welcher Form eine Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgen kann, ist neben verschiedenen anderen Faktoren vor allem davon abhängig, welcher Sachverhalt dem Erhalt der Abmahnung vorausgegangen ist.Wurde das urheberrechtlich geschützte Werk nicht selbst vom Abmahnungsempfänger im Torrent-Netzwerk anderen Nutzern unberechtigt zum Download zur Verfügung gestellt, bestehen gute Chancen die Abmahnung ganz abzuwehren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass andere Personen als Täter in Frage kommen. Hierbei muss nicht die Täterschaft der anderen Person nachgewiesen werden, sondern eben nur, dass diese überhaupt als mögliche Täter in Frage kommen.Hat der Abmahnungsempfänger die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen, ist es in vielen Fällen unumgänglich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Formulierung der Erklärung muss dabei auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten werden um einerseits ausreichend zu sein, andererseits aber nicht über das notwendige Maß hinauszuschießen.Darüber hinaus halte ich den geforderten Schadensersatzbetrag für zu hoch angesetzt. Gerade bei Pornos tendieren einige Gerichte zu eher niedrigen Schadensersatzansprüchen. So etwa das AG HamburgAndere Gerichte gehen noch weiter und hatten im Einzelfall einem Porno schon jeglichen urheberrechtlichen Schutz versagt. So etwa das AG MünchenZurück