André Stämmler
Wer aktiv im Internet unterwegs ist, setzt sich massiv der Gefahr einer Abmahnung aus. Dies gilt für den Betreiber einer Homepage, den aktiven Facebook- und Social-Media-Nutzer und erst recht für das Filesharing. Insbesondere die Abmahnung wegen Filesharing hat hierbei mittlerweile inflationären Charakter angenommen. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick geben, um was es sich beim Filesharing genau handelt und was im Fall einer Abmahnung zu beachten ist.
Filesharing – Was ist das?
Filesharing ist einfach ausgedrückt der Austausch von Dateien über ein Datennetz. Für diesen Austausch werden meist spezielle Programme benutzt, über die ein Peer-to-Peer-Netzwerk aufgebaut wird. In diesem Netzwerk kann der Nutzer regelmäßig Daten von anderen Teilnehmern Herunterladen. Da es sich hierbei meist um sehr große Datenmengen handelt, werden die Dateien für gewöhnlich auf mehrere sogenannte Pakete aufgeteilt. Dies ermöglicht das Herunterladen von einzelnen Paketen und vermindert die Gefahr des Ausbruchs eines Downloads. Die heruntergeladen Daten werden meist in einem sogenannten Shared Folder gespeichert. Gleichzeitig werden diese Taten anderen Nutzern des Netzwerks von zur Verfügung gestellt. Dies geschieht automatisch ohne dass der Nutzer sein Einverständnis hierzu geben muss. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Daten einer Vielzahl von Unbekannten Nutzern zugänglich gemacht werden.
Ist Filesharing verboten?
Filesharing ist grundsätzlich nicht verboten. Sofern es sich bei den geteilten Daten jedoch um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt, stellt das öffentliche Zugänglichmachen dieser Daten regelmäßig einen Verstoß gegen § 19a UrhG dar und ist damit verboten.
Unterlassungsanspruch und Abmahnung
Zum Schutz gegen illegales Filesharing sieht das Urheberrecht einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gegen Verletzer vor. Verankert ist der Anspruch in § 97 UrhG. Der Rechteinhaber kann die Unterlassung der Rechteverletzung verlangen. Diese liegt meist im Anbieten der Datei im Peer-to-Peer-Netzwerk und damit im Zugänglichmachen. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen. Um diese Ansprüche durchzusetzen, kann der Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nach § 97a UrhG soll der Rechteinhaber (Verletzte) den Verletzer zunächst auf Unterlassung abmahnen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Die Abmahnung ist einfach ausgedrückt die formale Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Neben dem allgemeinen Zivilrecht erlangt die Abmahnung im Bereich des Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht besondere Bedeutung. Im Bereich des Filesharing werden zumeist Werke aus dem Bereich Film, Musik und Software abgemahnt. Zunehmend wird jedoch auch das illegale Verbreiten von sogenannten Ebooks abgemahnt.
Im Rahmen der Abmahnung mit zumeist der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Hier wird der Verletzer aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Rahmen dessen soll sich der Verletzer verpflichten es zukünftig zu unterlassen das Werk öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Als Verletzer von Urheberrechten und damit als Adressat einer Abmahnung kommt in Betracht, wer aktiv urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zugänglich macht (aktiv Filesharing betrieben haben) oder wer die Möglichkeit eröffnet hat diese Verletzungen des Urheberrechts zu begehen. Eine Abmahnung kommt dann im ersten Fall im Rahmen der sogenannten Täterhaftung im zweiten Fall als Störerhaftung in Betracht. Die Störerhaftung betrifft zumeist den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen anderen Personen zur Verfügung stellt (Beispiel: der Familienvater dessen Kinder das Internet nutzen). Im Fall der Störerhaftung ist ein Schadensersatzanspruch in der Regel nicht zu leisten und nur die Kosten der Abmahnung zu entrichten.
Zu beachten ist hier, dass der Störer parallel zum Täter haftet. Der Verweis auf den Täter hilft hier also dem Störer nicht weiter
Während früher als Vertragsstrafen meist starre Beträge festgesetzt wurden, wird heute der sogenannte Hamburger Brauch angewendet. Hier soll die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Rechteinhabers gestellt werden und diese Höhe jederzeit gerichtlich überprüfbar sein.
Zumeist werden im Rahmen der Abmahnung gleichzeitig Schadensersatzansprüche in Form einer Lizenzgebühr und der Rechtsanwalt Kosten geltend gemacht.
Zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche wird meist eine bestimmte Frist gesetzt.
Abmahnung erhalten was tun
Sollten sie eine Abmahnung erhalten gilt zunächst folgendes: nicht ignorieren.
Sofern sie eine Abmahnung ignorieren, ist heute mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem anschließenden gerichtlichen Verfahren zu rechnen.
Daten notieren
Zunächst sollten Sie die wichtigsten Daten korrigieren. Dies ist insbesondere das Datum der Abmahnung und das Datum der gesetzten Fristen. Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlungen sind meist sehr knapp bemessen (in der Regel eine Woche). Diese Fristen sollten sie nicht ohne Reaktion verstreichen lassen. Ggf. sollten sie eine Fristverlängerung mit der abmahnenden Kanzlei aushandeln.
Absender notieren
Als nächsten Schritt sollten sie den Absender notieren. Im Bereich des Filesharing und damit im Bereich des Urheberrechts darf grundsätzlich nur der Rechteinhaber abmahnen.
Auf eine Abmahnung durch einen unberechtigten abmahnenden müssten sie nicht reagieren. Da im Einzelfall für den Laien jedoch meist nicht nachvollziehbar ist während der tatsächliche Rechteinhabers ist, ist ihre Vorsicht geboten.
Inhalt der Abmahnung
Hier ist zu prüfen was genau abgemahnt wird. Zunächst sollte die Abmahnung einen tatsächlich zutreffenden Sachverhalt wiedergeben. Anhand dieses Sachverhalts ist zu überprüfen ob ihnen tatsächlich eine Verletzung gegen das Urheberrecht vorgeworfen werden kann.
Aus der Abmahnung muss hervorgehen was ihnen rechtlich vorgeworfen wird d.h. Gegen welche Gesetze und Vorschriften sie angeblichen verstoßen haben.
Letztlich muss die Abmahnung auch ernst gemeint sein und deutlich erkennen lassen, dass der Abmahner seine Ansprüche ggf. auch gerichtlich durchsetzen wird.
Ist die Abmahnung rechtmäßig
Vor Abgabe eine Unterlassungserklärung sollte sichergestellt sein, dass die Abmahnung rechtmäßig ist. Wird ihnen etwa ein Verhalten vorgeworfen, dass nicht rechtswidrig ist, können sie nicht wirksam abgemahnt werden. Da es sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung um eine Rechtsfrage handelt, sollte hier zunächst recherchiert oder eine fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden.
Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung müssen sie abgeben, wenn sie als Verletzer von Urheberrechten in Betracht kommen.
Die Unterlassungserklärung ist in der Regel nur wirksam wenn diese strafbewehrte ist. Dies ist der Fall, wenn sie mit Abgabe der Erklärung die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung versprechen.
Der Inhalt der Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden. Oftmals sind die durch die abmahnende Kanzlei vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und fordern mehr als notwendig. So kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass eine Unterlassung im U Bezug auf alle Werke des Rechteinhabers gefordert wurde, obwohl lediglich ein Anspruch bezüglich eines bestimmten Werkes bestand.
Kosten der Abmahnung
Wie oben bereits dargelegt werden in der Regel mit der Abmahnung gleichzeitig deren Kosten geltend gemacht.
Im Rahmen der sogenannten Täterhaftung sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche denkbar. Bei der Störerhaftung können lediglich die Kosten der Abmahnung geltend gemacht werden.
Auch hier gilt es genau zu prüfen, ob die Kosten der Abmahnung bzw. die Schadensersatzansprüche korrekt beziffert sind oder zu hoch angesetzt wurden.
Wie kann ich auf die Abmahnung reagieren
Wenn sie sich sicher sind, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist und die Unterlassungserklärungen keine versteckten fallen enthält, können Sie diese unterzeichnet zurück senden. Dies ist jedoch im Regelfall nicht zu empfehlen.
Ggf. kann auch eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Dies sollte jedoch nur geschehen, wenn man sich über die einzelnen Formulierungen sicher ist. Es besteht hier die Gefahr, dass die Erklärung zu knapp gefasst wird und damit vom Abmahner nicht akzeptiert werden muss. Dieser könnte dann ohne weitere Zwischenschritte ein kostenintensives gerichtliches Verfahren einleiten.
Wer sich so unsicher ist wie eine Unterlassungserklärung zu formulieren ist sollte sich an fachkundige Personen wenden. Sollten sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sollte der beauftragte Anwalt einen Schwerpunkt im Urheberrecht, Internetrecht oder IT Recht haben. Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalt sollten aber in jedem Fall die Kosten geklärt werden.
Bitte beachten
Der Beitrag soll lediglich einen kurzen Überblick über das Filesharing und die damit häufig vorkommende Abmahnung geben. Weder kann noch soll der Beitrag eine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Die Vollständigkeit wird nicht garantiert.
Bei Fragen zum Thema Abmahnung können Sie sich gerne an mich wenden. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen im Bereich IT Recht zur Verfügung.