Filesharing-Abmahnung: Ende der Massenabmahnungen?!
André Stämmler
Durch zwei neuere Entwicklungen könnte man auf die Idee kommen, dass das Treiben um die Massenabmahnungen – insbesondere im Filesharing- Bereich bald ein Ende haben können. Zum einen ist da das “Anti-Abzock-Gesetz” oder besser das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Und zum anderen sind da die Beschlüsse des OLG Düsseldorf über die Speicherung von Kundendaten aus März 2013.
Anti-Abzock-Gesetz
Über das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte ich bereits in diesem Blog berichtet. Das Gesetz wurde nun in einer nochmals geänderten Fassung an den Bundesrat übersandt. Die nochmalige Überarbeitung brachte hauptsächlich Änderungen im Bereich des Urheberrechts und wird sich damit auf die künftige Abmahnpraxis auswirken.
1. Der Abmahnung muss zukünftig eine Vollmacht beigefügt werden. § 174 BGB ist entsprechend anzuwenden.
2. Die Abmahnung muss klar benennen wer abmahnt – ggf. unter Nennung eines Vertreters und welche Rechtsverletzung abgemahnt wird.
3. In der Abmahnung ist genau zwischen Abmahnkosten und Schadensersatz aufzuschlüsseln.
4. Enthält die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, muss genau bezeichnet werden, inwieweit die vorgeschlagene Verpflichtung über die abgemahnte Verletzung hinausgeht. Hier bleibt fraglich, ob künftige Abmahnungen noch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung enthalten werden.
5. Eine Abmahnung die den Anforderungen der Punkte 1.-4. nicht genügt, ist unwirksam.
6. Die Kosten zur Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung kann der Abgemahnte geltend machen.
7. Der Streitwert für eine Abmahnung wird auf 1.000 € festgelegt, wenn es sich um den ersten Verstoße gegen den Rechteinhaber handelt, der Verstoß nicht in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wurde und die Festsetzung des Streitwerts im Einzelfall nicht unbillig erscheint. Damit sich sollten sich die Abmahngebühren auf um die 150,00 € beschränken.
Das Gesetz wird das Abmahnen verändern, nach meiner Einschätzung aber vorerst nicht aufhalten.
Zum einen ist davon auszugehen, dass eine Verschiebung zwischen Abmahnkosten und Schadensersatz erfolgt. Dh. die Abmahnkosten werden zwar geringer, dafür werden vermutlich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche steigen. Am geforderten Betrag wird dies nicht viel ändern.
Zum anderen ist auch bei der Reduzierung des Streitwerts Vorsicht geboten. Mit der Formulierung “nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet” ist meines Erachtens eine genauere Zielvorgabe gelungen und die Probleme des alten § 97 a II UrhG sollten beseitigt sein. Probleme könnte es allerdings mit “den besonderen Umständen des Einzelfalls” geben. Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus macht und die Streitwertbegrenzung – und damit die Begrenzung der Kosten der Abmahnung – nicht wieder ausgehebelt werden.
Im Ergebnis hat das Gesetz gute Ansätze. Ob es jedoch in der Praxis die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing eindämmen wird, bleibt abzuwarten.
Der aktuelle Entwurf ist hier zu finden.
Keine Abmahnung ohne Kundendaten
Einen Wegweiser in Richtung Ende der Massenabmahnungen könnten aber insgesamt 9 Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 gehen. Das OLG hatte hier entschieden, dass ein Dienstanbieter – hier Vodafone – nicht verpflichtet ist, die Daten von Kunden zum Zwecke der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu erheben oder zu speichern. Das Gesetz biete hierfür keine Grundlage, so die Richter. Nach § 101 UrhG hat der Rechteinhaber lediglich einen Anspruch auf die Offenlegung der vorhandenen Daten, nicht aber auf Speicherung zukünftiger Daten. Sofern der Dienstanbieter die Daten also nicht hat, muss er diese auch nicht offen legen.
Haben die Abmahner keine Daten der Daten der Kunden, können Sie diese auch nicht abmahnen. So einfach ist das.
Dies könnte eine elegante Lösung zur Beendigung der Massenabmahnungen sein. Ob es tatsächlich eine Besserung bringt, bleibt aber auch hier abzuwarten, denn solange die Anbieter die Daten der Kunden speichern, werden die Abmahner diese auch erhalten.
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 07.03.13 (I 20 W 121/12)
Fazit
Die Entwicklungen sind interessant. Der Abmahnwahn wird gerade im Bereich Filesharing trotz dieser guten Tendenzen kein Ende nehmen. Die Zeit wird zeigen wie Abmahner mit der Änderung des UrhG umgehen und was die Rechtsprechung aus der Begrenzung des Streitwerts macht.