Filesharing: Abkehr von “Ross und Reiter” – AG Bochum (67 C 57/14)

Filesharing: Abkehr von “Ross und Reiter” – AG Bochum (67 C 57/14)

André Stämmler

Über ein erfreuliches Urteil in Sachen Filesharing berichtete heute der Kollege Karsten Gulden auf seinem Blog Infodocc im Beitrag

„Ross und Reiter“ – Urteil – AG Bochum – vollumfängliche Abweisung einer Filesharing-Klage

Mitdem Urteil (Urteil v. 16.04.2014, Az. 67 C 57/14) hatte das Amtsgericht Bochum die Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblichen Filesharings eine Pornofilms voll umfänglich abgewiesen. Das Amtsgericht stellte hierbei klar, dass der Anschlussinhaber lediglich die sekundäre Darlegungslast trägt und die eigentlich bestehende Vermutung der Täterschaft im konkreten Fall nicht greift.Nach dem Bericht des Kollegen lebten neben dem Anschlussinhaber noch 2 weitere Personen im Haushalt. Hierzu stellte das Gericht fest, dass es in derartigen Fällen der Lebenswirklichkeit entspricht, dass mehrere Personen den Internetanschluss nutzen. Aufgrund dieses Vortrags muss der Abmahner schließlich beweisen, dass Dritte gerade keinen Zugriff auf den Anschluss haben. “Ross und Reiter” müsse der Anschlussinhaber indes nicht nennen. Zur Nennung der Namen ist der Anschlussinhaber weder materiell-rechtlich noch prozessrechtlich verpflichtet.Das Amtsgericht legt damit sehr niedrige Hürden an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Angelegenheiten. Andere Gerichte setzen diese deutlich höher an. Das Urteil sollte damit nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden, stellt aber einen weiteren Schritt hin zu einer massenabmahn-kritischen Rechtsprechung dar. In Bochum jedenfalls dürften es Massenabmahner in Zukunft schwerer haben. Erst im März wurde ein Urteil bekannt, in dem das Amtsgericht Bochum zwar einer Klage dem Grunde nach statt gab. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit berechnete es im konkreten Fall aber aus einem Streitwert von 200 EUR und sprach damit ganze 46,41 EUR zu. Das dürfte Klagen aus Filesharing Angelegenheiten – vor dem Amtsgericht Bochum jedenfalls – sehr uninteressant machen.Das Urteil im Volltext kann man auf der Seite der GGR Rechtsanwälte nachlesen: Amtsgericht Bochum – Urteil v. 16.04.2014, Az. 67 C 57/14

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