Filesharing: 100 EUR für ein Pornofilmchen (AG Hamburg – 36a C 134/13)

Filesharing: 100 EUR für ein Pornofilmchen (AG Hamburg – 36a C 134/13)

André Stämmler

Abmahnung100 EUR Schadensersatz für die Verbreitung eines Pornofilms sind angebracht aber auch allemal ausreichend. Das Urteilte das AG Hamburg (AG Hamburg – 36a C 134/13) in einem Urtel vom 20.12.2013.

Was war passiert?

Verklagt wurde ein Anschlussinhaber der bereits am 28.09.2009 das streitgegenständliche Porno-Filmchen im Internet mittels einer Filesharing-Software verbreitet haben soll und dafür am 08.01.2010 eine Abmahnung kassierte. Der spätere Beklagte gab darauf hin weder eine Unterlassungserklärung ab, noch zahlte er den in der Abmahnung geforderten Betrag. Mit der erhobenen Klage wurde dann schließlich ein Schadensersatz von 400 EUR und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR geltend gemacht.

Pauschales Bestreiten nicht ausreichend

Das Amtsgericht sah zunächst die Täterschaft des Beklagten als erwiesen an. Dieser führte zwar aus, dass ebenfalls seine Lebensgefährtin den Internetanschluss nutzte. Dies war dem Gericht aber zu pauschal und genügte den Anforderungen an de sekundäre Darlegungslast nicht. Der Beklagte gab weder Details an, wie konkret der Anschluss durch die Lebensgefährtin genutzt wurde, noch objede Partei einen eigenen Rechner nutzt oder ob die Lebensgefährtin des Beklagten den Anschluss zum konkreten Zeitraum überhaupt nutzte. Dies war dem Gericht dann zu wenig. Zwar sah es das Gericht als nicht unstreitig, dass auch die Lebensgefährtin als Täterin in Frage kommt. Im Ergebnis erachtete es den Vortrag des Beklagten aber als zu pauschal, als dass dieser die Täterschaftsvermutung erschüttern könnte.

Zwar gibt es derzeit eine Tendenz, die die Anforderungen an sekundäre Darlegungslast auf ein vernünftiges Maas drückt und nicht wie bisher quasi der Gegenbeweis angetreten werden muss. Das Urteil zeigt aber auch deutlich, dass das pauschale Bestreiten der Täterschaft nicht ausreicht um die Täterschaftsvermutung zu erschüttern.

Wieviel Schadensersatz für einen Pornofilm?

Erfreulich ist aber der Ansatz beim Schadensersatz. Hier urteilte das Amtsgericht mit den deutlichen Worten, dass 100 EUR für ein Pornofilmchen

angemessen, aber auch allemal ausreichend

sind. Das Gericht bringt damit meines Erachtens klar zum Ausdruck, was es von derartigen Abmahnungen hält. Dies wird auch deutlich wenn man bedenkt, dass das Gericht das Pornofilmchen eher als Laufbilder einzustufen scheint, als als Filmwerk. Um hier aber überhaupt noch zu einem urheberrechtlichen Schutz zu kommen, ist erforderlich, dass es sich beim Rechteinhaber um ein deutsches Unternehmen oder Staatsangehörigen handelt oder aber das Werk spätestens 30 Tage nach dem Erscheinen im Ursprungsland auch in Deutschland erschienen ist. Diesbezüglich hatte das Landgericht München mit einer Entscheidung aus Mai 2013 den urheberrechtlichen Schutz eines Pornofilms gänzlich versagt (LG Münchnen I – AZ: 7 O 22293/12).

Kein Ersatz der Anwaltskosten für unberechtigte Abmahnung

Das Amtsgericht lehnte ebenso die Erstattung der Anwaltskosten ab. Das Gericht erachtete nämlich die Abmahnung als unberechtigt. Die Abmahnung dient in erster Linie dazu die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, ohne dies aber gleich mit einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Dazu gehört auch, dass die Widerholungsgefahr beseitigt wird. Dies ist aber in der Regel nur möglich, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies hatte der Kläger zwar ursprünglich gefordert, aber nicht mit Nachdruck verfolgt. Als es dann ans Eingemachte ging, sollte nur noch Geld fließen. Damit war de ABbmahnung nach Auffassung des Gerichts unberechtigt. Soll die Abmahnung in erster Linie dazu dienen, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden, muss ein solcher auch drohen. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.

Was bringt das Urteil?

Das Urteil ist natürlich nicht das letzte Wort aber erfreulich. Insbesondere die “Reduzierung” des Streitwerts auf 100,00 EUR dürfte hier einigen Stoff für die Verteidigung der Abmahnung an die Hand geben. Die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast dürften darüber hinaus die Konturen weiter schärfen, welche Anforderungen genau an den entlastenden Vortrag zu stellen sind. Klar ist. Der Trend geht dahin, dass die Anforderungen von einer Umkehr der Beweislast weggehen. Gerade dieses Urteil stellt aber erneut klar, dass ein pauschaler Vortrag nicht ausreicht.

Leider verstärkt darüber hinaus der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wieder den Eindruck, dass es den Abmahnern ‘”nicht immer” um den urheberrechtlichen Schutz, sondern ums Geldscheffeln geht.

Amtsgericht Hamburg: Urteil vom 20.12.13 – AG Hamburg – 36a C 134/13

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