André Stämmler
Annähernd jede Webseite braucht ein Impressum mit den notwendigen Pflichtangaben. Dort finden sich meist auch sogenannte Disclaimer oder Haftungsausschlüsse. Diese sind nicht nur unnötig, sondern können auch wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung heraufbeschwören.
Disclaimer – unnötig
In aller Regel ist die Verwendung eines sogenannten Disclaimers nicht notwendig. Formulierungen wie „Wir haften nicht für Inhalte Dritter“ zum Beispiel, haben gerade bei User Generated Content keine Relevanz. Man haftet bereits nach den gesetzlichen Regelungen nicht für Inhalte Dritter, die auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden. Erst wenn man von der Rechtswidrigkeit der Informationen erfährt und nichts unternimmt, kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Dann hilft aber auch der Disclaimer nichts. ZuThema hatte ich bereits vor einiger Zeit ein paar Gedanken in dem Artikel “Die Haftung für Links auf www.die-webseitenverbesserer.de geäußert.
Disclaimer – gefährlich
Das aber Disclaimer nicht nur unnötig sondern auch gefährlich sind, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 03.09.2015In dem Verfahren hatte ein Online-Händler einen Disclaimer mit dem Hinweis:
Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Ein Wettbewerber des Händlers sah hierin eine unzulässige AGB-Klausel und damit einen Wettbewerbsverstoß. Der Wettbewerber mahnte den Händler ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.Das LG Arnsberg (Urt. v. 3.9.2015, I-8 O 63/15) folgte der Auffassung des Wettbewerbers. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die Nutzer unangemessen benachteiligt. Durch die Klausel sind unter Umständen auch Gewährleistungsrechte oder Garantieversprechen ausgeschlossen, so das Landgericht:
Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.) unzulässig ist.
Das Problem mal einfach ausgedrückt:Der Händler gibt in der Beschreibung eines Produktes eine Garantieerklärung für die er grundsätzlich einstehen muss. Im Disclaimer schließt er aber die Aktualität dieser Informationen aus. Das wäre unzulässig. Da die verwendete Klausel aber auch solche Fälle mit umfasst, ist diese unwirksam.Selbst für den Fall, dass man die Klausel anders auslegen könnte, wäre dies Intransparent und auch aus diesem Grund unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verwendung unwirksamer Klauseln geht zu Lasten des Verwenders, also in diesem Fall zu Lasten des Online-Händlers.Die Verwendung unwirksamer Klauseln stellt regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann.
Was nun?
Grundsätzlich sind Disclaimer in den meisten Fällen überflüssig. Darüber hinaus sollte man die Gefahr einer Abmahnung nicht unterschätzen. Wer also auf Disclaimer verzichten kann, sollte diese von der Webseite verbannen. Wer nicht darauf verzichten will oder kann, sollte wenigstens keine allgemeinen Textbausteine aus dem Internet verwenden, sondern sich ausführlich informieren oder beraten lassen.Urteil des Landgericht Arnsberg vom 03.09.2015 (I-8 O 63/15)