André Stämmler
In den Medien geht derzeit weder einmal das Schreckgespenst der Abmahnwelle um. Diesmal ist es der Facebook-Share Button, der unser aller Verderben sein wird. Auslöser der zahlreichen Berichte u.a. auf z.B. Gulli: Button auf Facebook sorgt für Abmahnung oder t3n: 1.000 Euro für geteiltes Marco-Reus-Foto auf Facebook, dürfte eine Pressemitteilung der Kanzlei Wilde Beuge Solmecke vom 23.03.2015 sein. Ganz konkret diese hier: Erster Nutzer für das Teilen eines Artikels über den Facebook Share Button abgemahntDer Kollege Solmecke berichtet dort sinngemäß, dass erstmals ein Facebook-Nutzer wegen der Nutzung des „Teilen“ Buttons in Anspruch genommen wurde.Auslöser des ganzen Dilemmas war ein Artikel der Bild, die einen Star von Borussia Dortmund zeigte. Der abgemahnte Nutzer hatte den Artikel auf Facebook geteilt und wird nun durch den Fotografen des Bildes wegen einer Verletzung des Urheberrechts in Anspruch genommen.
Wie schlimm ist es wirklich?
Das Ganze mag für den Abgemahnten ärgerlich sein, eine neue Abmahnwelle wird es aber wahrscheinlich nicht geben. Und vor allem war es nicht die erste Abmahnung dieser Art. Bereits im letzten Jahr berichteten andere Kollegen von derartigen Abmahnungen. Eine wirkliche „Abmahnwelle“ in diesem Bereich gab es bislang aber nicht. Und wird es wahrscheinlich auch nicht geben. Wer jetzt also bereits in Panik ist, sollte den Puls wieder runter drehen und die Sache entspannt angehen. Jetzt könnte man sich trefflich streiten, ob das „Sharen“ überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Was meines Erachtens im Hinblick auf die Vorschaubilder-II-Entscheidung des BGH (19.10.2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II) doch nicht ganz der Fall ist. In einer vorangegangen Entscheidung (29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I)hatte der BGH entschieden, dass sich ein Rechteinhaber nicht gegen übliche Nutzungshandlungen im Internet wehren kann, wenn er Inhalte einstellt und keine Vorkehrungen – soweit technisch möglich – gegen diese Erfassung trifft. In einer weiteren Entscheidung dehnte der BGH die Rechtsprechung auf Sachverhalte aus, in denen ein Dritter – dem selbst Nutzungsrechte eingeräumt worden ist – die Bilder ins Internet einstellte. Nicht anderes sollte hier auch gelten. Zwar gibt es noch keine entsprechende Rechtsprechung zu sozialen Medien. Sharing dürfte jedoch nichts anderes sein als eine für das Internet “übliche Nutzungshandlung”Nach einigen Berichten könnte das Ganze auch Auswirkungen für Blog- und Webseitenbetreiber haben , da diese im schlimmsten Fall in Regress genommen werden, wenn kein Hinweis auf die Bildrechte erfolgt. Hierzu wird eine Entscheidung Entscheidung des Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 S 2/14) herangezogen. Die passt aber nicht ganz. Warum diese Gefahr also nicht wirklich eine Gefahr ist, könnte man jetzt breit erklären, oder man verweist auch den ausführlichen Beitrag des Kollegen Ullbricht – “Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing verursacht (irrtümliche) Panikwelle – Der Versuch einer rechtlichen Aufklärung” der sich sehr ausführlich mit der ganzen Problematik beschäftigt.
Und nun?
Abmahnungen drohen, eine Abmahnwelle aber aller Voraussicht nach nicht. Kommt eine Abmahnung wegen des “Sharens” sollte man erstmal ruhig bleiben. Die weitaus besseren Argumente sprechen hier dafür, dass es eben keine Urheberrechtsverletzung darstellt.Ein Restrisiko bleibt. Wurde bereits das ursprünglich eingestellte Bild / Werk ohne entsprechende Lizenz genutzt, wird sich auch der “Sharer” nicht auf eine entsprechende Einwilligung berufen dürfen. Hier wird man eine Verletzung des Urheberrechts annehmen müssen, mit den entsprechenden Konsequenzen.