Euroweb – Was tut sich aktuell?

André Stämmler

Sicherlich jeder der schon einmal mit der Firma Euroweb zu tun hatte, kennt die Begriffe Referenzkunde und Internet-System-Vertrag. Folgt man diversen Berichten, ist das Vorgehen ist fast immer gleich. Ein kleines Unternehmen – oftmals Einzelkämpfer – werden nach telefonischer Ankündigung durch einen Vertriebsmitarbeiter aufgesucht. Dieser bietet die Erstellung einer Website und Betreuung durch die Firma Euroweb an. Oft wird von einem besonders günstigen Angebot im Vergleich zur Konkurrenz gesprochen – da man auf der Suche nach Referenzkunden aus der Gegend sei – oder dass das Angebot – bis auf die Anmeldegebühr – gänzlich kostenlos ist. In manchen Fällen wird dann noch behauptet, dass ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht bestünde und man dadurch natürlich kein Risiko hat.  Das Angebot soll meist sofort wahrgenommen werden und ist nur für diesen Tag gültig. Ist der Vertrag dann erst  mal unterzeichnet, kommt der Schock. Man recherchiert im Internet und findet diverse Berichte. Jetzt liest man das Kleingedruckte. Dort findet sich, dass eine Laufzeit von mehreren Monaten (oft bis 48 Monate) vereinbart ist, je Monat entfällt eine Gebühr von bis zu 170 €, welche jeweils für das ganze Jahr im Voraus zu entrichten ist. Na prima! Für viele Kleingewerbetreibende ein finanzielles Desaster. Wie aber kommt man nun wieder aus dem Vertrag?

Arglistige Täuschung durch Mitarbeiter der Euroweb?

Oft wird dann vorgetragen, dass Angebot nach der Aussage des Vertriebsmitarbeiters – bis auf die Anmeldegebühr – kostenlos sein sollte oder dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handele. Wer sich aber darauf beruft, getäuscht worden zu sein, muss dies auch beweisen. Euroweb streitet dann regelmäßig ab, dass solche Aussagen getroffen wurden. Stehen dann keine zusätzlichen Zeugen zur Verfügung, wird der Nachweis einer arglistigen Täuschung schwierig. Dem Landgericht Kiel genügte aber z. B. in einem Verfahren die glaubhafte Darstellung des Kunden obwohl auch der Vertriebsmitarbeiter als Zeuge aussagte (Urteil vom 13.12.2011, AZ: 2 O 135/11). Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.

Eine arglistige Täuschung wurde darüber hinaus auch durch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2012, AZ: 40 C 15526/11) oder dem Landgericht Bautzen (Urteil vom 05.04.2012, AZ: 2 O 520/11) angenommen.

Ob der Nachweis einer arglistigen Täuschung gelingt, hängt aber letztlich immer vom Einzelfall ab.

Hat man ein Widerrufsrecht?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man auch als Gewerbetreibender immer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen hat. Für Gewerbetreibende existiert ein solches gesetzliches Widerrufsrecht gerade nicht.

Da kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bleibt lediglich ein vertragliches. Ein solches muss dann aber vereinbart worden sein. Hier gab es in der Vergangenheit bereits öfters Probleme. Euroweb sieht grundsätzlich kein Widerrufsrecht in seinen Standardverträgen vor. Oftmals behaupten aber Betroffene, dass der Vertriebsmitarbeiter ein Widerrufsrecht zugesichert hätte. Sofern dies der Fall ist, besteht ein Widerrufsrecht, auch wenn dieses nicht schriftlich im Vertrag aufgenommen wurde. Das Problem an der Sache ist aber ein anderes. Erfahrungsgemäß bestreiten die Vertriebsmitarbeiter, dass ein Widerrufsrecht vereinbart wurde. Die Beweislast liegt dann beim Kunden. Hat dieser keine Zeugen, steht Aussage gegen Aussage. Der Beweis wird dann meist nicht gelingen. Das Widerrufsrecht löst sich in Luft auf. Die Problematik war ebenfalls Gegenstand mehrerer Verfahren, die mal zugunsten des Kunden und mal zugunsten von Euroweb ausgingen.

Die Kündigung ist doch möglich?

Mit Urteil vom 4.3.2010 – III ZR 79/09 stufte der BGH die Verträge der Euroweb als Werkverträge ein. Ein Werkvertrag kann nach § 649 BGB jederzeit durch den Besteller (also hier der Euroweb-Kunde) gekündigt werden. Soweit so gut. Hierfür muss der Besteller aber die vereinbarte Vergütung entrichten, also zahlen. Abgezogen wird lediglich   was sich der Unternehmer ersparen konnte. War z.B. in der vereinbarten Vergütung ein Posten für Material vorgesehen, dass nun nicht mehr besorgt werden muss, ist dieser Betrag abzuziehen.

Doch auch hier ist alles nicht so einfach wie es scheint. Wie bei der Erstellung und Betreuung von Websites üblich, stellt  auch bei Internet-System-Verträgen mit Euroweb den größten Faktor die menschliche Arbeit dar.  Der Großteil der “ersparten” Aufwendungen muss also am Faktor Mensch gemessen werden. Maßgeblich ist hierbei welche Mitarbeiterkosten aufgrund der Kündigung erspart wurden?  Bei den Mitarbeitern handelt es sich nach Angaben von Euroweb fast ausschließlich um festangestellte Mitarbeiter, die nicht extra für ein spezielles Projekt eingestellt würden. Es werden also kaum Kosten gespart. Inwieweit dieser Vortrag ausreicht und was Euroweb in Einzelnen vorlegen muss, um diese Behauptung zu stützen, ist in höchstem Maße umstritten. Eine tatsächliche Kalkulation wurde – wenigstens in den mir bekannten Fällen – bislang nicht offen gelegt.  Einigen Gerichten genügt dies nicht, der Vortrag der Euroweb wird dann als unschlüssig zurückgewiesen. Der Kunde muss nichts zahlen. So entschieden etwa das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 37.10.2013 – AZ: 11 O 40/11) oder Landgericht Meiningen (2 O 744/11) gegen den Vortrag der Euroweb. Leider steht dem nun ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.09.2012 (AZ: I – 5 U 36/12, 6 O 360/11) entgegen, dass den Vortrag der Euroweb als ausreichend ansieht. Die Gegen das Urteil eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Das ist bedauerlich, da eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage wünschenswert gewesen wäre.

Eine Kündigung ist zwar durchaus möglich, aber auch keine sichere Garantie schadlos aus der Angelegenheit herauszukommen. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass gem. § 649 S. 3 BGB eine Vermutung greift, wonach dem Werkunternehmer 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen. Also auch wenn die Kalkulation nicht durchschlägt, wird der Eurowebkunde wenigstens 5% der Gesamtvergütung zahlen müssen. Das ist zwar immer noch ärgerlich aber sicherlich nicht so desaströs wie die volle Summe.

Fazit

Wurde ein Vertrag mit Euroweb geschlossen, kommt man nicht ohne Weiteres aus diesem heraus. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, was verabredet wurde und wie man dies ggf. beweisen kann. Stützt man sich nur auf den entgangenen Gewinn, kann dies in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf durchaus schief gehen.

Wer mit Vertriebsmitarbeitern in Kontakt kommt sollte in jedem Fall einen Zeugen dabei haben. Auch sollte der Vertrag genau gelesen werden, insbesondere die Zahlungsmodalitäten und die Kündigungsfristen. Die mündlichen Versprechen des Vertriebsmitarbeiters müssen sich nicht in jedem Fall im Vertrag wiederfinden. Will man sich dann auf diese Abreden stützen, wird  der Beweis ggf. schwierig.

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