André Stämmler
Mit Urteil vom 13.02.2014 entschied der EuGH, dass das sogenannte Framing grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. In dem Vefahren hatte ein schwedisches Gericht eine Vorlage-Anfrage an den EuGH durchgeführt um die Frage zu klären, ob es einen urheberrechtlichen Verstoß darstellt, wenn ein Werk mittels eines Links so in die Seite eingebunden wird, dass das Werk nach dem Anklicken durch den Nutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?
Hier ein Beispiel. Das Video wird lediglich über einen Link von YouTube zur Verfügung gestellt. Tatsächlich sieht es aber so aus, als würde das Video auf dieser Seite online gestellt.
Framing auch in Deutschland ein Problem
Ob Framing einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, beschäftigt auch Deutsche Gerichte. So hatte der BGH Mitte des vergangenen Jahres selbst eine Vorlage an den EuGH vorgenommen um diese Frage klären zu lassen. Dies dürfte sich nunmehr erledigt haben. Der Fall ist zwar nur ähnlich, da es beim BGH-Fall um ein Video geht, bei dem schwedischen Fall um Zeitungsartikel. Im Ergebnis dürfte das aber keinen Unterschied machen.
Die Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof hatte in dem Verfahren gleich mehrere Fragen zu klären:
1. Liegt eine öffentliche Wiedergabe eines bestimmten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn ein anderer als der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk auf seiner Internetseite einen anklickbaren Link zu diesem Werk bereitstellt?
2. Ist es für die Beurteilung der ersten Frage von Bedeutung, ob das Werk, auf das der Link hinweist, auf einer jedermann ohne Beschränkungen zugänglichen Internetseite zu finden ist oder ob der Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist?
3. Ist bei der Beurteilung der ersten Frage zwischen dem Fall, in dem das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Nutzer auf einer anderen Internetseite erscheint, und dem Fall zu unterscheiden, in dem das Werk nach dem Anklicken durch den Nutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf derselben Internetseite erscheint?
Insbesondere für die erste Frage stellte der Gerichtshof klar, dass es sich zwar um eine Wiedergabe für die Öffentlichkeit handelt. Die „öffentliche Wiedergabe“ verneinte der Gerichtshof aber, da kein „neues“ Publikum angesprochen wurde, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen.Der Gerichtshof stellte hierbei auf die ursprüngliche Veröffentlichung durch die Urheber ab. Diese hatten das Werk öffentlich – ohne Zugangsbeschränkungen – zugänglich gemacht. Das Werk war also für jedermann zugänglich. Damit hatte auch der Linksetzer kein neues Publikum angesprochen.Im Umkehrschluss muss dies aber bedeuten, dass durch die Linksetzung ein „öffentliche Wiedergabe“ – die erlaubnispflichtig wäre – vorliegt, sobald durch den Link ein Publikum Zugriff erhält, dass der Urheber nicht erfassen wollte. Das wäre etwa der Fall, wenn durch den Link Schutzmechanismen umgangen würden.
Für die Frage des Framing sah der Gerichtshof dies ebenso:
Diese Feststellung kann nicht in Frage gestellt werden, wenn das vorlegende Gericht konstatieren sollte, was aus den Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.
Urteil des EuGH vom 13.02.14 – AZ: C-466/12Zurück