André Stämmler
Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH mit dem Vorwurf urheberrechtlich geschützte Inhalte über sogenannte Filesharing-Netzwerke zum Download angeboten zu haben. Abgemahnt wird der Titel „Escape Plan“ aus dem Jahr 2013. Ein Blockbuster mit Arnold Schwarzenegger und Sylvester Stalone. In der achtseitigen Abmahnung (zzgl. einer Kopie eines Auskunftsbeschlusses des LG Köln) wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 815 EUR aufgefordert. In der Abmahnung finden sich dabei u.a. rechtliche Ausführungen zur Haftung für den urheberrechtlichen Verstoß, zum Schadensersatz und zum Unterlassungsanspruch. Ebenfalls findet sich eine Auflistung, wann der angebliche Verstoß vorgenommen wurde, unter welcher IP-Adresse und mit welchem Hash-Wert.Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung / eine Unterlassungserklärung abgeben?Ob eine Unterlassungserklärung für „Escape Plan“ abgegeben werden sollte, hängt in erster Linie davon ab, ob man als Täter (die Urheberrechtsverletzung selbst begangen) oder als Störer (Dritte – Z.B. Kinder oder Mitbewohner haben die Urheberrechtsverletzung begangen, aber ich habe Aufsichtspflichten verletzt) in Betracht kommt. Gerade im letzten Fall haftet man aber nicht automatisch als Störer, sondern in der Regel nur, wenn konkrete Hinweise auf eine Urheberrechtsverletzung „ignoriert“ wurden. Während man sich als Abgemahnter wahrscheinlich schnell im Klaren ist, ob man die Ureheberrechtsverletzung selbst begangen hat und damit als Täter haftet, ist dies bei der „ Störerhaftung“ oftmals nicht ganz so eindeutig. Hier sollte genau geprüft werden, ob eine Haftung in Betracht kommt.Wer sich dazu entschließt eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte eine individuell an den Sachverhalt angepasste Erklärung verwenden. Die vorformulierte – der Abmahnung beigefügte Erklärung – sollte in der Regel nicht genutzt werden.
Soll ich zahlen?
Ungeachtet der Unterlassungserklärung stellt sich die Frage, ob der geforderte Betrag gezahlt werden sollte. Bei dem Film „Escape Plan“ handelt es sich um einen aktuellen Kinofilm. Hier werden durch die Rechtsprechung – je nach Sachverhalt und Gericht – unterschiedliche Schadensersatzsummen zugesprochen. Die Spanne reicht hier von 100 EUR bis knapp über 600 EUR, so dass abhängig vom konkreten Einzelfall durchaus noch Spielraum besteht.Keinesfalls sollte man einfach Zahlen ohne vorher die Chancen einer Abwehr der Abmahnung überprüft zu haben. Insbesondere sollte hier nicht einfach irgendeinen Betrag – im Netz liest man immer noch 100 EUR – zahlen und hoffen, dass die Sache damit im Sande verläuft. Die Zahlung kann durchaus als „Schuldeingeständnis“ gewertet werden und die Angelegenheit damit in der Regel nicht beendet.
Escape Plan – Nicht ignorieren, reagieren
Hat man eine Abmahnung wegen des Films Escape Plan erhalten, sollte diese keinesfalls ignoriert werden. Demgegenüber sollte man auch nicht in Panik verfallen und vorschnell etwas unterzeichnen oder einen Geldbetrag zahlen. Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, ob man selbst oder wer sonst als Täter infrage kommt. Hieran sollte dann das weitere Vorgehen – Abgabe einer Unterlassungserklärung ja oder nein, Zahlung eines Geldbetrages, ja oder nein – festgemacht werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass die Abmahnung unberechtigt ist, sollte sich hier an einen im Urheberrecht erfahrenen Anwalt wenden.