André Stämmler
Gute Nachrichten für Shopbetreiber, Onlinehändler, E-Mail-Marketers und allen die E-Mails im gewerblichen Bereich einsetzen. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die Bestätigungsemail im Double-Opt-In-Verfahren kein Spam.
Das Urteil (OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – AZ: 15 U 64/15) ist keine Selbstverständlichkeit. Bereits im Jahr 2012 hatte das OLG München entschieden, dass die Bestätigungsmail sehr wohl SPAM ist (Urteil vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12). Damals ging ein raunen durch die Szene und man befürchtete manchmal scherzhaft, dass bald ein Quattro-Opt-In notwendig werden würde. Das Urteil des OLG München war allerding eine spezielle Konstellation, da der Werbende offenbar die ursprüngliche EInwilligung nicht nachweisen konnte. Das ist aber Pflicht.
Unabhängig davon hat das OLG Düsseldorf nunmehr (auch unter Hinweis auf OLG München) entschieden, dass eine Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahren kein SPAM ist. Das Gericht stellt weiter klar, dass selbst wenn man eine Auffassung vertreten wollte, die Handlung jedenfalls nicht schuldhaft wäre. Es gibt schlicht keine zumutbaren Alternativen für eine Bestätigungsmail:
Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189). Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.
Praktische Auswirkung
Die praktischen Auswirkungen dürften keine allzu hohen Wellen schlagen. Probleme und gerichtliche Entscheidungen waren auch nach der ENtscheidung aus München eher selten. Dennoch bringt das Urteil ein bisschen mehr SIcherheit und dürfte übereifrigen Abmahnern ein wenig Wind aus den Segeln nehmen. Gleichwohl sollte man beachten, dass es sich hier “nur” um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Das Schlusswort des BGH ist hierzu noch nicht gesprochen.
Kein Freifahrtschein
Das Urteil stellt keinen Freihfahrtschein für das wilde versenden von E-Mails zu Werbezwecken dar. Die Anforderungen an eine zulässige Werbung per E-Mail sind und bleiben streng. Diese Schritte/Punkte sollte man in jedem Fall beachten:
Schritt 1: Angabe der E-Mail durch den Nutzer und Zustimmung zum Erhalt von E-Mails (Shop, Newsletter etc). Das ist das sogenannte Opt-In-Verfahren.
Schritt 2: Der Nutzer erhält eine E-Mial mit Bestätigungslink. Diesen Link muss der Nutzer klicken, um wirksam E-Mails erhalten zu können (Double-Opt-In). Die Bestätigungsmail darf keine Werbugn enthalten!
WICHTIG!
Dokumentation!
Dieses Verfahren muss man dokumentieren. Im Streitfall muss man den Nachweis erbringen, dass die Einwilligung erteilt wurde. Eine bloße Behauptung genügt hierfür nicht. Das Verfahren muss protokolliert werden.