Die neue Düsseldorfer Tabelle 2013 wurde am Mittwoch dem 05. Dezember 2012 vorgestellt. Während es im Jahr 2012 keine Änderungen gab und auf die Tabelle 2011 zurückgegriffen wurde, wird es für das Jahr 2013 eine neue Tabelle geben. Die Änderungen sind eher gering.
Die Düsseldorfer Tabelle – Was ist das?
Angehörige in gerader Linie schulden nach deutschem Recht einander Unterhalt. Während es denkbar ist, dass Kindern Ihren Eltern Unterhalt schulden ist der umgekehrte Fall doch eher die Regel. Meist schulden die Eltern den Kindern Unterhalt. Dieser wird vorwiegend durch Naturalleistungen und Betreuung erfüllt. Oft kommt es aber vor, dass sich die Eltern trennen und die Kinder nur bei einem Elternteil wohnen. In diesem Fall schuldet der andere Elternteil Barunterhalt, also Geld. So jedenfalls die grobe Umschreibung. Natürlich ist das Ganze tatsächlich komplizierter (Unterhalt Volljähriger etc.) Daneben schulden auch Ehepartner einander Unterhalt, insbesondere wenn es zur Trennung und Scheidung kommt. Im Groben geht es bei der Düsseldorfer Tabelle aber um Unterhalt der Eltern für die Kinder, den umgekehrten Fall und Unterhalt der Ehepartner untereinander. Der geschuldete Unterhalt muss grundsätzlich immer am Einzelfall bestimmt werden. Da dies in der Praxis jedoch sehr schwierig ist, gibt es, wenigstens für den Kindesunterhalt, Richtwerte an denen man sich orientieren kann. Diese sind in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgehalten. Maßgebliche Faktoren sind das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Alter der Kindes und Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Daneben sind grundsätzliche Berechnungsmethoden auch für den Ehegattenunterhalt und den sog. Elternunterhalt enthalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommision des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien erarbeitet.
Die Düsseldorfer Tabelle – Gesetz oder Richtwert?
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz und damit nicht zwingend. Vielmehr stellt diese eine Leitlinie dar anhand der sich die Gerichte orientieren sollen. In der Praxis wird diese jedoch in der Regel als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ebenso wird der Ehegatten und Elternunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Änderungen zur Tabelle 2011
Wie bereits oben erwähnt gab es im Jahr 2012 keine eigene Düsseldorfer Tabelle. Vielmehr war die Tabelle aus dem Jahr 2011 weiterhin gültig. Doch auch im Jahr 2013 ändert sich nicht viel. Entgegen der Erwartungen kommt es nicht zu einer Anhebung der Unterhaltssätze. Allein die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen werden ein wenig angehoben. Danach gelten folgende Selbstbehalte: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 € (bisher 770), beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 € (bisher 950 €). Der angemessene Eigenbedarf , insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.200 € (bisher 1.150 €). Der angemessen Selbstbehalt ggü. den Eltern beträgt 1.600 € (bisher 1.500 €). Die gesamte Düsseldorfer Tabelle 2013 finden Sie hier. Bei Fragen und Problemen zum Unterhalt oder sonstigen Themen des Familienrecht stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne zur Verfügung.