Wann ist die Dekompilierung von Software rechtlich zulässig?

Dekompilierung

Die Dekompilierung eines Programms ist oft der einzige Weg an den Quellcode zu kommen. Dabei gibt es oft verschiedene Gründe warum wir den Quellcode benötigen; sei es um die Software zu bearbeiten oder einfach um eine API herzustellen. Das ist unproblematisch, wenn wir die Übergabe des Quellcodes mit dem Hersteller vereinbart haben und entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden (Mehr zum Thema Quellcode). Problematisch wird es, wenn uns der Herstellter den Quellcode tatsächlich weder herausgegeben hat und das auch nicht muss. In diesen Fällen könnte man einfach die Software dekompilieren und den daraus gewonnenen Quellcode nutzen. So einfach ist das aber nicht. 

Dekompilierung als Nutzung im Sinne des Urheberrechts

Die Dekompilierung, also die Rückübersetzung des Maschinen- bzw. Objektcodes in eine verständliche Programmiersprache greift in das Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht des Urhebers ein. Damit ist die Dekompilierung eine Nutzungshandlung im Sinne des Urheberrechts. Für diese Nutzung benötigen wir  entsprechende Nutzungsrechte. Wenn uns solche Nutzungsrechte nicht eingeräumt wurden, ist die Dekompilierung grundsätzlich nicht erlaubt. 

Ausnahme: Dekompilierung zu Herstellung der Interoperabilität

Das UrhG sieht aber Ausnahmen vor. Nach § 69e UrhG dürfen wir Software  unter bestimmten Voraussetzungen dekompilieren. Voraussetzung ist, dass die Dekompilierung “unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten”. Einfach ausgedrückt bedeutet das, dass wir die Dekompilierung vornehmen dürfen, wenn wir nur durch sie die notwendigen Information für die Erstellung einer Schnittstelle zu einem anderen unabhängigen Programm erhalten. Das ist der einzig erlaubte Zweck.  Andere Nutzungen sind nicht erlaubt.

Dabei muss das andere Programm unabhängig sein. Das heißt letztlich, dass das Programm nicht auf Basis des dekompilierten Codes erstellt worden sein darf. Urheberrechtlich nicht geschützte Teile dürfen wir übernehmen. Gleiches gilt für technisch zwingend vorgegebene Teile.

Voraussetzungen der Dekompilierung

Die Dekompilierung ist grundsätzlich nur zu den oben genannten Zwecken erlaubt. Darüber gibt es aber weitere Einschränkungen.

Dekompilierung nur durch Berechtigte

Wir dürfen Dekompilierung grundsätzlich nur vornehmen wenn wir, Lizenznehmer sind oder sonstige Nutzungsberechtigten i.S.d. § 69d UrhG. Für die Dekompilierung dürfen wir auch Dritte z.B. ein anderen Softwareunternehmen einsetzen. Die gewonnenen Informationen dürfen wir grundsätzlich nicht an andere Personen weitergegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Weitergabe für die  Herstellung der Interoperabilität notwendig ist. In erster Linie dürften das Fälle sein in denen wir einen Dritten mit der Dekompilierung oder der Herstellung der Schnittstelle beauftragen.

Keine Dekompilierung bei ohne weiteres zugänglichen Informationen

Die Dekompilierung ist auch verboten, wenn die notwendigen Informationen ohne weiteres zugänglich sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn wir die Informationen kostenlos vom Hersteller zur Verfügung gestellt bekommen. Aber auch wenn wir die Informationen ohne größere Anstrengungen anderweitig einsehen können, z.B. in einer Dokumentation sind diese “ohne weiteres zugänglich. In gewissen Grenzen sind wie hier auch verpflichtet beim Hersteller nachzufragen. Diese Nachforschungspflicht darf aber nicht überspannt werden. 

Beschränkung auf notwendige Programmteile

Wir müssen die Dekompilierung auf Programmteile beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Welche Programmteile notwendig sind, können wir nicht immer sofort erkennen. Hier dürfen wir durchaus ein wenig experimentieren. Sind Handbücher oder sonstige Hinwiese vorhanden müssen wir diese für das Auffinden der richtigen Programmteile nutzen. Allerdings müssen auch keine umfangreichen Versuche zum Beispiel im Rahmen des Reverse Engeneering vornehmen. 

Nutzung der Infos nur für bestimmte Zwecke

Die gewonnenen Informationen dürfen wir nur zur Herstellung der Interoperabilität  verwenden. Die Verwendung zu anderen Zwecken ist nicht erlaubt. Die gewonnenen Informationen dürfen wir damit insbesondere nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines konkurrierenden Programms verwenden. Dasselbe gilt natürlich auch für alle anderen Handlungen die das Urheberrecht verletzen. 

Interessenabwägung

§ 69e Abs. 3 UrhG verlangt, dass wir eine Interessenabwägung zwischen unseren Interessen und den Interessen und den Interessen des Herstellers vornehmen.  Durch die Dekompilierung dürfen wir weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzten. Wann das im  Einzelfall erfüllt ist, kann man nicht pauschal beantworten. 

Dekompilierung zur Fehlersuche

Die Regelungen im Urheberrechtsgesetz zur Dekompilierung sind abschließend. Allerdings sind diese Regelungen nur eine Umsetzung der Richtlinie zum Rechtsschutz von Computerprogrammen. Diese Regelungen legt der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 06.10.21 (AZ. C-13/20) weiter aus. Der EuGH schafft damit eine weitere Möglichkeit zur Dekompilierung. Nach Auffassung des EuGH ist die Dekompilierung auch zulässig sein, wenn dies zur Fehlersuche notwendig ist. Der EuGH legt hierzu Art. 5 (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen) der Richtlinie zum Rechtsschutz von Computerprogrammen entsprechend aus. Danach dürfen wir ein Programm ganz oder teilweise dekompilieren, um Fehler zu berichtigen, wenn diese Fehler das Funktionieren des Programms beeinträchtigen. Wir dürfen in diesem Fall sogar eine Funktion deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt. Voraussetzung ist auch hier, dass wir das Programm rechtmäßig erworben haben. 

Darüber hinaus schränkt der EuGH das Recht zur Dekompilierung noch ein wenig  ein.  Die Dekompilierung ist nur zulässig in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß. Darüber hinaus müssen wir  die mit dem Inhaber des Programms vertraglich festgelegten Bedingungen einhalten. 

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