André Stämmler
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Professionelle Ausrüstung zu erschwinglichen Preisen und moderne Handys ermöglichen eindrucksvolle Fotos. Eindrücke von Traumreise können mit Freunden, Bekannten oder Followern geteilt werden. Soziale Medien, YouTube und Co. Schaffen ein schier unendliches Publikum. Reisefotografen sollten aber gerade mit Blick auf das Urheberrecht und Recht am eigenen Bild ein paar Punkte beachten.
Der Beitrag erklärt, was Fotografen gerade in Bezug auf das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild beachten sollten, um nicht nach der Traumreise eine böse Überraschung zu erleben.
Urheberrecht
Das Fotografieren einer Landschaft ist in den allermeisten Fällen unproblematisch. Lediglich wenn eine bestimmte Szene Eins zu Eins nachgestellt wird, kann hierin unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung liegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Szene für sich schon eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht und hierdurch urheberrechtlichen Schutz genießt. Bei klassischer Landschaftsfotografie dürfte das allerdings eine sehr seltene Ausnahme sein. Praktische Probleme sind daher kaum zu erwarten.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn Ihrerseits urheberrechtlich geschützte Objekte fotografiert werden. Das können zum Beispiel Gebäude, Skulpturen, sonstige Kunstwerke oder auch Bilder sein. Das Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes stellt in diesem Fall wieder eine eigene Vervielfältigung dar. Diese Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes bedarf in der Regel der Genehmigung des entsprechenden Rechteinhabers. Das bedeutet im Klartext, dass man für das Fotografieren zum Beispiel eines Gebäudes vorher grundsätzlich die Erlaubnis des Rechteinhabers einholen muss. Im deutschen Urheberrecht existieren allerdings einige Ausnahmen, wonach Fotografen auch ohne Erlaubnis Fotos anfertigen dürfen.
Panoramafreiheit
Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die sogenannte Panoramafreiheit. Die Regelung findet sich in § 59 UrhG. Erlaubt sind danach Vervielfältigungen durch Foto und Film, wenn sich das Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Mit dieser Ausnahme müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Werk muss sich an einem öffentlichen Weg oder Platz befinden. Der Wortlaut ist hier etwas missverständlich. Man könnte allein aus dem Wortlaut annehmen, dass es nur auf den Standort des jeweiligen Werkes ankommt, dem ist jedoch nicht so. Öffentlich bedeudet hier auch, dass die Vervielfältigung von einem öffentlich zugänglichen Weg oder Platz erfolgen muss. Wenn man für das Fotografieren oder Filmen ein Hindernis überwinden muss, ist das Kriterium der Öffentlichkeit nicht mehr erfüllt. Nicht öffentlich ist demnach, wenn man aus einem Gebäude fotografiert, eine Absperrung überwindet oder über einen Zaun fotografiert. Bislang nicht geklärt, ist die Frage, ob von der Panoramafreiheit auch der Einsatz von Hilfsmitteln erfasst ist. Denkbar ist zum Beispiel, das Fotografieren mit einem Selfie-Stick oder Aufnahmen mittels einer Drohne. Den Selfie-Stick könnte man als Verlängerung der eigenen Hand sehen und der „öffentliche“ Platz wird damit nicht nicht verlassen. Hier sollte also die Panoramafreiheit durchaus noch eingreifen. Anders sollte die Sache beim Einsatz einer Drohne aussehen. Hierdurch wird der öffentlich zugängliche Raum verlassen. Die Panoramafreiheit greift hier wahrscheinlich nicht mehr ein.
Neben der öffentlichen Zugänglichkeit, muss das Werk auch dauerhaft an diesem Ort errichtet sein. Hierbei kommt es nicht auf die tatsächliche Zeit an, sondern auf die Intention in der das Werk errichtet wurde. Wenn das Werk von vornherein nur für eine bestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort aufgestellt wurde, liegt keine dauerhafte Aufstellung vor. Das war zum Beispiel bei der Verhüllung des Reichstags durch den Aktionskünstler Christo der Fall. Die Verhüllung war ein Kunstprojekt und urheberrechtlich geschützt. Allerdings war die Verhüllung des Reichstags nur ein zeitlich begrenztes Projekt und damit eben nicht dauerhaft. Der Bundesgerichtshof lehnte die Ausnahme der Panoramafreiheit ab (BGH vom 24.01.2002 – I ZR 102/99) und sah in der Herstellung von Postkarten mit diesem Motiv, ohne Erlaubnis des Künstlers, eine unerlaubte Vervielfältigung.
Andere Länder, andere Sitten
Die Panoramafreiheit ist in vielen Ländern im Urheberrecht anerkannt. Die Reichweite der Panoramafreiheit kann dabei aber von Land zu Land unterschiedlich sein. Beispielsweise kann sich die Panoramafreiheit nur auf bestimmte Werke wie Gebäude erstrecken oder nur die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch erfassen.
Beiwerk
Zulässig sind auch Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten, wenn diese lediglich als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv erscheinen. Dabei muss zunächst bestimmt werden, was genau das eigentliche Motiv sein soll. Das Objekt ist unwesentlich, wenn man es auf dem Bild oder im Video austauschen könnte, ohne dass dies dem Betrachter auffällt bzw. die Aussage des Bildes dadurch verändert wird (BGH – BGH, 17.11.2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog). Hat das Objekt auch nur die geringste Bedeutung für die Bildaussage, handelt es sich nicht mehr um ein unwesentliches Beiwerk. Gleiches gilt, wenn das Objekt stimmungsbildend in die Szene eingefügt wurde.
Recht am eigenen Bild
Neben dem Urheberrecht an abgebildeten Objekten, sollten Fotografen das sogenannte Recht am eigenen Bild nicht aus den Augen verlieren, wenn Personen auf den Bildern zu erkennen sind. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach kann grundsätzlich jede Person frei darüber entscheiden, welche Bilder von ihr veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung eines Bildes, auf der die Person zu erkennen ist, darf grundsätzlich nur mit deren Einwilligung erfolgen. Aber auch hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen.
Zeitgeschichtliches Ereignis
Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zulässig, wenn dies im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfindet. Der Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses ist dabei weit zu verstehen und kann sogar das Sommerfest einer Mietergemeinschaft abdecken. Zeitgeschichtliches Ereignis kann dabei alles sein, es von einem gewissen Interesse für eine größere Öffentlichkeit ist.
Versammlungen und Aufzüge
Zulässig ist auch die Veröffentlichung von Bildnissen, wenn dort Personen im Rahmen einer Versammlung odereines Aufzugs abgebildet werden. Versammlung und Aufzug sind dabei geprägt durch einen gemeinsamen Zweck, wie etwa eine Demonstration. Befinden sich mehrere Personen zufällig an einem Ort, liegt keine Versammlung oder Aufzug vor.
Beiwerk
Genau wie im Urheberrecht kann auch hier eine Bildveröffentlichung zulässig sein, wenn die abgebildete Person lediglich als Beiwerk zu erkennen ist. Beiwerk bedeutet auch hier, dass die Person ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Aussage des Bildes verändert wird.
Berechtigtes Interesse
Allerdings kann auch beim Vorliegen einer Ausnahme ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person gegen eine Veröffentlichung sprechen. Sind Personen auf dem Bild zu sehen, muss immer eine Abwägung im Einzelfall getroffen werden.
Mehr zum Thema: Recht am eigenen Bild – Ein Überblick
Wen betrifft es?
Wer Fotos und Videos für den rein privaten Zweck macht und diese nirgends veröffentlicht, muss sich in der Regel keine Sorgen machen. Insbesondere mit Abmahnungen muss hier deshalb nicht gerechnet werden, weil das Foto nicht veröffentlicht wird. Wenn das Foto oder Video zum Beispiel in einem sozialen Netzwerk, im Internet oder durch Print veröffentlicht wird, sollte man die vorstehenden Regeln beachten. Hier drohen unter Umständen Abmahnungen. Das gilt für gleichermaßen für Veröffentlichungen durch Privatpersonen, wie auch Unternehmen.
Wir beraten seit mehreren Jahren Fotografen im Urheberrecht und Medienrecht.