Abmahnung durch Sasse und Partner wegen CD-Verkauf auf Ebay und Co. – Problem Bootleg

André Stämmler

Jeder hat bestimmt die eine oder andere CD im Regal, die seit Jahren nicht mehr angehört wurde und sicherlich auch nie wieder angehört wird. Wegwerfen will man das gute Stück aber auch nicht. Was also kann man tun? In Zeiten von Ebay und Co. kein Problem. Die CD wird einfach bei Ebay verkauft und man bekommt wenigstens noch ein paar Euro. Und plötzlich die Überraschung. Noch bevor die „Auktion“ zu Ende ist, wird diese durch Ebay wegen abgebrochen. Angeblich würde das Angebot gegen das Urheberrecht verstoßen. Bis dahin ist es nur ärgerlich. Wenige Tage später folgt dann aber meist der große Schock, wenn nämlich eine Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ins Haus flattert. In der Abmahnung wird meist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Herausgabe des Tonträgers, Auskunft wo dieser gekauft wurde und die Zahlung eines meist nicht ganz geringen Betrages gefordert wird.

Häufig im Zusammenhang mit solchen sogenannten Bootleg-Abmahnungen  findet sich die Kanzlei Sasse & Partner mit Sitz in Hamburg und Berlin. Diese versenden unter anderem Abmahnungen im Auftrag der Firmen „Master 2000, Inc.“, „Gelring Limited“, „Pink Floyd Music Ltd“ und „Iron Maiden Holdings Ltd.“ Abmahnungen anderer Kanzleien sind nicht auszuschließen.
Gegenstand von Abmahnungen durch die Kanzlei Sasse und Partner war unter anderem:

  • Eric Clapton – „An Acoustic Tale“
  • Eric Clapton – „Another Page“ (Doppel-CD)
  • Eric Clapton – „Back From The Edge“ (Doppel-CD)
  • Eric Clapton – „Class Blues Vol.2“
  • Eric Clapton – „Frisco Blues“ (Doppel-CD)
  • Eric Clapton  – „The Legendary L.A. Forum Show“ (Doppel-CD)
  • Eric Clapton – „Nuthin‘ But The Blues“ (Doppel-CD)
  • Eric Clapton – „Presence Of The Live“
  • Genesis – Afterglowing – Live USA
  • Genesis with Phil Collins – Live USA Vol. 1
  • Iron Maiden – In Italy
  • Mötley Crüe – Lewd. Crüed & Tattooed
  • Pink Floyd – The Alternative Side of the Moon
  • Pink Floyd – The bell gets louder

Die Abmahnung weiterer Titel kann nicht ausgeschlossen werden.  Mit der Abmahnung wird dann ein Verstoß gegen das Urheberrecht durch die Verbreitung bzw. den Verkauf des Tonträgers (Bootleg) ausgesprochen. Die abgemahnten Bild- und Tonträger wurden meist bei Ebay zum Verkauf angeboten.

Ein Bootleg – Was ist das überhaupt?

Als Bootleg bezeichnet man Aufzeichnungen (Tonaufnahmen oder Mitschnitte) – meist von Konzerten – die vom sogenannten Rechteinhaber nicht autorisiert sind. Die Verbreitung solcher Aufzeichnungen erfolgt über illegal hergestellte Tonträger (auch sog. Schwarzpressung) und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Ein Bootleg ist also zumeist ein Ton- oder Videoträger mit Aufnahmen von z.B. bestimmten Musikgruppen, die vom Rechteinhaber niemals veröffentlicht wurden.   Was fordern die Anwälte? In der Regel wird mit der Bootleg-Abahmung ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch. Darüber hinaus wird für üblicherweise auch die Zahlung eines bestimmten Betrages gefordert. In einem aktuell vorliegenden Fall fordern Sasse und Partner die Erstattung eines Betrages von 369 EUR. Darüber hinaus behält sich die Kanzlei die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche vor. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Wer ein Bootleg zum Verkauf angeboten hat – sei es auch ohne das Bewusstsein, dass es sich um ein Bootleg handelt – wird um die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht herumkommen.

Sind die Forderungen rechtens?

Der Verkauf von Bootlegs stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach sich ziehen. Insbesondere um die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird der Betroffene meist nicht herumkommen. Dies bedarf letztlich jedoch immer einer Einzelfallprüfung. Zweifelhaft erscheinen aber jedenfalls die geltend gemachten Kosten. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den angesetzten Streitwerten von 10.000 € bzw. 15.000 €. In einer aktuellen Entscheidung (AG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 – Az.: 36 a C 115/13) begrenzt das  Amtsgericht Hamburg den Streitwert auf 3.000 €. Die Anwaltskosten belaufen sich damit auf 265,70 €.

Darüber hinaus sieht das Urheberrecht in bestimmten Fällen eine Drosselung der Abmahnkosten auf 100 € vor. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Drosselung gegeben sind, muss individuell beurteilt werden. Gerade beim Verkauf durch eine Privatperson sollten die Chancen für eine Drosselung gut stehen. So hatte das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 14.07.2009 (Az.: 36 a C 149/09) im Falle einer Bootleg-Abmahnung die Abmahnkosten auf 100 € gedeckelt. Die Entscheidung wurde allerdings durch das Landgericht Hamburg wieder aufgehoben. In diesem Fall wurden das Bootleg allerdings auch direkt als Bootleg angeboten. Es ist also davon auszugehen, dass der Verkäufer wusste, dass es sich um eine illegale Kopie handelte.

Das – hoffentlich bald in Kraft tretende – „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ sollte wenigstens in diesem Bereich für eine „Besserung“ sorgen. Danach ist eine Begrenzung der Streitwerte in einigen Fällen auf 1.000 € vorgesehen. Die anhand des Streitwerts berechneten Rechtsanwaltskosten, dürften damit auf um die 150 € begrenzt sein.

Update 

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat tatsächlich zu einer Deckelung des Streitwerts beigetragen. In vielen Fällen (insbesondere im Bereich des Filesharing) wurde aber parallel die Schadensersatzforderung erhöht. Im Ergebnis sind damit die geforderten Beträge nicht wesentlich gesunken. 

Wie reagiere ich, wenn ich eine Bootleg-Abmahnung erhalten habe?

Hat man die Abmahnung wegen des CD-Verkaufs auf ebay oder einer anderen Plattform einmal im Briefkasten, sollte man zunächst Ruhe bewahren. Ganz ignorieren sollte man die Abmahnung aber nicht. In der Regel wird man um die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht herumkommen. Dabei sollte aber eine individuell entworfene Erklärung genutzt werden. Die vorformulierte Erklärung sollte keinesfalls unterzeichnet werden. Diese geht meist zu weit und bindet den Erklärenden über das notwendige Maß hinaus. Hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs sollten die Chancen auf eine Kostendeckelung gut stehen. Jedenfalls wenn man das Bootleg als “Privatperson” angeboten hat und davon ausging, dass es sich um eine legales Werk handelt. Jedenfalls sprechen gute Argumente für eine  solche Deckelung. Die Rechtsprechung hierzu ist aber eher dünn. Im Falle einer Bootleg-Abmahung sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 

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