Neues Jahr, neue Informationspflichten.
Ab 9. Januar 2016 müssen Onlinehändler und Shopbetreiber neue Informationspflichten beachten. Dann gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Sinn und Zweck der Verordnung ist eine einfache Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmer bei Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung. Ziel ist damit auch eine Stärkung des Vertrauens in den Onlinehandel und die Stärkung des Verbraucherschutzes.
…daher ist es unerlässlich, bestehende Hindernisse zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS“) könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.
Das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele ist die Schaffung einer sogenannten OS-Plattform. Dabei handelt es sich um eine Plattform auf der die Streitbeilegung online stattfinden soll. Die Plattform soll in beide Richtungen funktionieren. Es können also sowohl Verbraucher die gegen Unternehmen vorgehen wollen die Plattform in Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmer die gegen Verbraucher vorgehen wollen, können sich umgekehrt der Plattform bedienen. Erfasst werden nahezu alle Verträge aus dem Bereich Ecommerce.
Kauf- oder Dienstleistungsvertrag erfassen, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. Dies sollte auch Fälle abdecken, in denen der Verbraucher die Website oder den anderen Dienst der Informationsgesellschaft über ein mobiles elektronisches Gerät aufruft, beispielsweise über ein Mobiltelefon.
Klassische „Offline-Verträge“ werden demgegenüber nicht erfasst.
Diese Verordnung sollte weder für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen erwachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten.
Die Verordnung richtet sich in erster Linie an die Kommission. Dennoch bringt die Verordnung aber auch für Online-Händler und Shopbetreiber neue Pflichten mit sich. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung sind Unternehmen verpflichtet einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzuhalten
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.
Der Link zur OS-Plattform sollte entweder in die AGB bzw. an die Stelle der übrigen Informationspflichten oder im Impressum gesetzt werden. Unternehmen die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, müssen zusätzliche Informationspflichten erfüllen:
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen
Exkurs: Eine alternative Streitbeilegung ist durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgesehen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft und muss noch den Bundesrat passieren.
Verstoß gegen die Pflichten
Wer gegen die Pflichten verstößt muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Das kann bekanntlich teuer werden.
Pflicht kann (derzeit) nicht erfüllt werden
Diese Pflicht könnte Shopbetreiber wenigstens vorübergehend vor Probleme stellen. Denn tatsächlich existiert die Plattform noch nicht. Die Plattform wird nach eigenen Angaben der Kommission erst ab dem 15.Februar 2016 zur Verfügung stehen. Eine Verlinkung ist damit nicht möglich. Die Verordnung ist aber bereits ab dem 09.01.2016 verbindlich. Shopbetreiber haben nun 2 Möglichkeiten. Entweder man reagiert gar nicht oder man weißt vorsorglich schon einmal auf die kommende Plattform hin. Die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vor Liveschaltung der Plattform halte ich für kaum relevant. Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will sollte einen entsprechenden Hinweis aufnehmen.